Wie beantrage ich eine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG)?
Im Jahr 2011 wurde ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt. Seitdem werden Erstattungsanträge nach dem AAG durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm (Entgeltabrechnungsprogramm) oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe wie zum Beispiel sv.net an die jeweils zuständige Stelle übermittelt.
Eine Rückmeldung der Krankenkasse bei geänderten Erstattungsanträgen erfolgt seit dem 01.01.2016 in digitaler Form. Zusätzlich erfolgt ab 01.01.2017 eine Rückmeldung in digitaler Form, wenn dem Antrag vollumfänglich entsprochen wird.
Mit der europaweit gültigen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wurde die Verarbeitung personenbezogener Daten reglementiert. Hierdurch sind u.a. Rückschlüsse auf den einzelnen Arbeitnehmer im Verwendungszweck des Erstattungsantrags nach dem AAG nicht mehr zulässig.
Wichtig ab 1. Januar 2020:
Anträge nach dem AAG müssen somit einen datenschutzkonformen Verwendungszweck haben und personenbezogene Daten des Arbeitnehmers, wie z. B. Name, Versicherungs- oder Personalnummer dürfen im Feld Verwendungszweck nicht mehr übermittelt werden.
Die Verfahrensbeschreibung zum Antragsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz wurde daher zum 01.01.2020 nochmals angepasst.