Pflegerin hilft altem Mann beim Gehen

So hoch ist der Beitrag zur Pflege-versicherung seit 1. Juli 2023

Seit dem 1. Juli 2023 gilt ein neuer Beitragssatz zur Pflegeversicherung. Der Beitragsanteil der Beschäftigten orientiert sich nun zusätzlich daran, wie viele Kinder sie haben und ob diese unter 25 Jahre alt sind. Die Bundesregierung erfüllt hiermit eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach Familien mit mehreren Kindern entlastet werden müssen.

Daneben gibt es ab 2024 Leistungsverbesserungen, mit denen die häusliche Pflege weiter gestärkt werden soll und der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ausgebaut wird.

Anpassung der Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge

Mit der Verabschiedung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurden zum 1. Juli folgende Anpassungen vorgenommen:
 

  • der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde von 3,05 auf 3,40 Prozent angehoben.
     
  • der Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres wurde von 0,35 auf 0,60 Prozent erhöht – für sie gilt nun insgesamt ein Beitragssatz in Höhe von 4,00 Prozent. Für jüngere Kinderlose gilt der Beitragssatz in Höhe von 3,40 Prozent.
     
  • Neuer Beitragsabschlag: Der Beitragsanteil von Beschäftigten mit zwei bis fünf Kindern wird um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt – dies gilt allerdings nur für Kinder während der Erziehungsphase, also bis zu ihrem vollendeten 25. Lebensjahr.

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil

Der Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag beträgt seit dem 1. Juli einheitlich 1,70 Prozent (Ausnahme: Bundesland Sachsen). Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist auch weiterhin allein von den Beschäftigten zu tragen.

Der Beitragsabschlag mindert ausschließlich den Arbeitnehmeranteil, er gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Sind alle Abschläge entfallen, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,40 Prozent.

Gesamtbeitrag AN-Anteil AG-Anteil

Keine Kinder

4,00 %

2,30 % (Sachsen: 2,80 %)

1,70 % (Sachsen: 1,20 %)

1 Kind

3,40 %

1,70 % (Sachsen: 2,20 %)

1,70 % (Sachsen: 1,20 %)

2 Kinder

3,15 %

1,45 % (Sachsen: 1,95 %)

1,70 % (Sachsen: 1,20 %)

3 Kinder

2,90 %

1,20 % (Sachsen: 1,70 %)

1,70 % (Sachsen: 1,20 %)

4 Kinder

2,65 %

0,95 % (Sachsen: 1,45 %)

1,70 % (Sachsen: 1,20 %)

Ab 5 Kindern

2,40 %

0,70 % (Sachsen: 1,20 %)

1,70 % (Sachsen: 1,20 %)

Berücksichtigung der Kinderanzahl

Um den Beitragsabschlag für Kinder berücksichtigen zu können, müssen dem Arbeitgeber als beitragsabführender Stelle die Anzahl der Kinder sowie deren Alter bekannt sein. Bei Vorlage der Nachweise innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes gelten diese rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten ab Beginn des Monats, der demjenigen folgt, in dem die Nachweise erbracht werden. Diese Regelung gilt nach dem PUEG für alle Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden.

Übergangsregelung: Für vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geborene Kinder ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum wirken die Nachweise ungeachtet der Drei-Monats-Frist ab Beginn des Monats der Geburt.

Kann der Beitragsabschlag z. B. wegen fehlender Softwareanpassungen nicht von den Arbeitgebern berücksichtigt werden, ist dieser so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es ausreichend, wenn die Arbeitnehmer die notwendigen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern auf Anforderung einfach nur dem Arbeitgeber mitteilen. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.

Ausblick: Für das Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder sollen vom Gesetzgeber einheitliche, zentralisierte und digitalisierte Verfahren spätestens bis zum 31. März 2025 installiert werden. Erklärter politischer Wille dahinter ist, den Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten.

Weitere Einzelheiten zur neuen Beitragsberechnung nach dem PUEG und zu den Leistungsverbesserungen sind zu finden unter: www.bundesgesundheitsministerium.de

Thumbnail Titel Seminar PUEG
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Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz ab 1. Juli 2023

Onlineseminar vom 01. August 2023

IKK-Experte Stefan Jung erklärt in diesem Seminar alles Wissenswerte zum Pflegeentlastungs- und Unterstützungsgesetz (PUEG). Themen sind u.a. Anpassung Pflegebeitrag, PV-Zuschlag für Kinderlose, Entlastungen ab 2. Kind, Nachweis der Anzahl der Kinder, Nachweis der Elterneigenschaft.