Wichtige Informationen zur Wundversorgung
Zum 2. Dezember 2024 endete eine gesetzliche Übergangsfrist, die es den gesetzlichen Krankenkassen erlaubt hat, sogenannte sonstige Produkte zur Wundbehandlung zu erstatten. Dazu gehören die Produktgruppen nach § 54 der Arzneimittel-Richtlinie. Eine beispielhafte Zusammenstellung der Produkte erfolgt in Teil 3 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA. Ob diese Produkte zukünftig in die Anlage V aufgenommen werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).
Diese Entscheidung sowie die technische Umsetzung der Kennzeichnung erstattungsfähiger sonstiger Produkte zur Wundversorgung stehen noch aus. Das bedeutet: Ab 2. Dezember 2024 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für diese Produkte nicht mehr übernehmen. Die IKK classic hält sich aber an eine Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit: Diese besagt, dass die bisherigen Regeln bis zum 2. März 2025 weiterhin von der IKK classic anerkannt werden, um die Versorgung während einer Übergangszeit bis zur technischen Umsetzung sicher zu stellen.