Arzneimittelrabattverträge der IKK classic
Die gesetzlichen Krankenkassen schließen seit 2003 sogenannte Rabattverträge mit den Herstellern von Arzneimitteln ab. Die Grundlage für die Vereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmen sind im Sozialgesetzbuch § 130a SGB V geregelt. Krankenkassen sind gesetzlich also sogar dazu aufgefordert, die Möglichkeit der Vertragsschließung zu nutzen. In den Verträgen wird vereinbart, dass die Pharmahersteller die vertragsgegenständlichen Medikamente in bestimmten Mengen zur Verfügung stellen müssen, so dass Apotheken die Versicherten der Krankenkassen unter Beachtung der Austauschkriterien mit den Rabattarzneimitteln versorgen können – vorausgesetzt, der verordnende Arzt sieht keine medizinischen Gründe, die der Versorgung mit einem rabattierten Mittel widersprechen.
Die Kassen erhalten aufgrund der Verträge Rabatte von den pharmazeutischen Herstellern. Durch die Rabattverträge soll den Patienten eine Versorgung mit Präparaten in gleichbleibend hoher Qualität zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig sollen die Arzneimittelausgaben der Krankenkassen und damit die Kosten für die Versicherten gesenkt werden. Das Ziel: die Beitragssätze für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf einem möglichst stabilen Niveau zu halten.
Die Verträge gelten in der Regel für zwei Jahre. Um den Wettbewerb im Arzneimittelmarkt lebendig zu gestalten, können sich nach Ablauf der zwei Jahre alle Hersteller erneut um einen Vertrag mit der IKK classic bewerben.