Übergangspflege im Krankenhaus
Seit dem 01.11.2021 besteht für Patienten ein Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus.
Übergangspflege soll immer dann erbracht werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB X nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
Die Übergangspflege umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.
Die Pflege kann nur in dem Krankenhaus in Anspruch genommen werden, in dem zuvor die Behandlung durchgeführt wurde. Die Vergütung ist auf einen Umfang von 10 Tagen begrenzt. Die Einzelheiten zur Versorgung mit Übergangspflege und die Vergütung sind in Landesverträgen zwischen den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen und den Landeskrankenhausgesellschaften zu regeln.