Für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen wurde durch die Gesetze zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 in § 72 Abs. 3 Nr. 6 SGB XI eine weitere Voraussetzung zur "Erbringung von Pflegeleistungen durch Versorgungsvertrag" geschaffen.
Aufgrund der Gesetzesänderung dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die sich unter anderem verpflichten, am Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI handelt.