Eine Hand tippt auf ein Tablet, auf einem weißen Tisch neben einer Tasse und einem Notizbuch.

Elektronische AU-Bescheinigung: Das sollten Betriebe wissen

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat seit 1. Januar 2023 das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelöst. Wir informieren hier ausführlich über alle Änderungen: Mit Erklärvideos und FAQs zum eAU-Verfahren inkl. arbeitsrechtlicher Fragestellungen.

Das eAU-Verfahren: Digitaler Abruf durch Betriebe

Die Betriebe wurden zum 1. Januar 2023 verpflichtend mit in das eAU-Verfahren eingebunden. Ab diesem Stichtag werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur noch in Ausnahmefällen auf Wunsch des Patienten durch die Arztpraxis ausgedruckt.

Betriebe fragen seitdem die AU-Daten digital bei der zuständigen Krankenkasse ab und bekommen diese Daten im Anschluss elektronisch übermittelt.

Änderungen ab 1. Januar 2025:

Mit dem Jahreswechsel können AU-Daten auch für folgende Zeiten elektronisch bei der IKK classic abgefragt werden:

  • stationäre Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
  • teilstationäre Krankenhausaufenthalte
  • ausländische und privatärztliche Zeiten
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Elektronische AU-Bescheinigung (eAU)

Wie funktioniert das Verfahren?

Arbeitshilfen & Downloads

Alle wichtigen Informationen rund um das Thema "eAU".

  • Infoblatt elektronische AU-Bescheinigung: Alles auf einen Blick

    In diesem Infoblatt sind die wichtigsten Änderungen und die neuen Abläufe des eAU-Verfahrens beschrieben.

    Zum Download
  • FAQ: Wichtige arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zur eAU

    In diesem FAQ geben wir Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem eAU-Verfahren - mit freundlicher Unterstützung der Wirtschaftskanzlei Battke Grünberg, Dresden.

    Zum Download
  • Grundsätze

    Grundsätze für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine Verfahrensbeschreibung.

    Mehr erfahren
  • Informationen des GKV-Spitzenverbandes

    In den Fragen und Antworten zum Datenaustausch (FAQ) des GKV-Spitzenverbands finden Sie hilfreiche Informationen zum Institutionskennzeichen, zum Datenaustausch mit Betrieben,
    zur UV-Jahresmeldung und zur Vorgangs-ID.

    Mehr erfahren

Abruf der eAU über das SV-Meldeportal - Erklärvideo der ITSG

Schritt für Schritt Anleitung, die den Abruf der eAU erklärt.

Startscreen des Erklärvideos zur eAU
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https://youtu.be/jMfcLZtl29U?si=cGw4fIqUpeQJkzJo

Häufige Fragen zur eAU für Arbeitgeber

Ist die Teilnahme am eAU-Verfahren für Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2023 verpflichtend?

Ja, laut § 109 SGB IV müssen Krankenkassen nach Eingang der AU-Daten diese für Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen und Arbeitgeber müssen die AU-Daten bei der Krankenkasse elektronisch abrufen.

Was sind die Programmvoraussetzungen / technischen Voraussetzungen?

Die Arbeitgeber fordern die AU-Daten bei den Krankenkassen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an.

Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Programm einsetzen, können die Meldungen an die Krankenkasse auch mittels elektronisch gestützter systemgeprüfter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln (z.B. SV-Meldeportal).

Arbeitgeber, die systemgeprüfte Programme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen.

Die Meldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden technischen Standards entsprechen. Für die Übermittlung der Daten sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV sowie die Gemeinsamen Grundsätze Technik gemäß § 95 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Welche Daten darf ich als Arbeitgeber abrufen?

Es werden AU-Daten im elektronischen Verfahren unter Angabe der Versicherungsnummer des arbeitsunfähigen Beschäftigten und dem Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch den dafür berechtigten Arbeitgeber abgefragt.

Die Krankenkasse sendet dem Arbeitgeber nach elektronischer Anfrage folgende Daten:

  • Name des Beschäftigten
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Information, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt
  • Information, ob ein (Arbeits-)Unfall oder die Folge einer Berufskrankheit vorliegen könnte

Wann darf ich als Arbeitgeber die AU-Daten abrufen?

Der Abruf der AU-Daten darf erst dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und deren Attestierung bei seinem Arbeitgeber gemeldet hat.  Pauschale Anfragen sind unzulässig.

Idealerweise fordert der Arbeitgeber die AU-Daten bei der Krankenkasse erst einen Kalendertag nach ärztlicher Feststellung oder nach dem bisherigen Ende der (ihm bekannten) Arbeitsunfähigkeit an. Dadurch werden ablehnende Mitteilung, z. B. Rückmeldegrund „4 – eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor“ und manuelle Nacharbeiten vermieden.

Wie oft darf ich als Arbeitgeber die AU-Daten abrufen?

Die Anzahl möglicher Anfragen ist grundsätzlich nicht begrenzt. Sie können jedoch denselben AU-Zeitraum nur einmal innerhalb von 14 Tagen anfragen. Nach Ihrer Anfrage erhalten Sie die AU-Daten. Liegen der IKK classic (noch) keine Daten vor, erhalten Sie eine Zwischenmitteilung.

Bei einem nachträglichen Eingang innerhalb von 14 Tagen werden Ihnen die AU-Daten automatisch übermittelt. Sollten Sie 14 Tage nach Ihrer Anfrage keine Daten erhalten haben, liegt uns keine passende Arbeitsunfähigkeit vor. Benötigen Sie weiterhin die Daten, fordern Sie bitte erneut den AU-Zeitraum bei uns an.

Welche Daten werden mir als Arbeitgeber von der Krankenkasse übermittelt?

Bei jeder Rückmeldung durch die Krankenkasse können dem Arbeitgeber folgende Werte übermittelt werden (entsprechend der Feldbezeichnungen im Übermittlungsprogramm):

  • AU_ab_AG
  • AU_seit
  • Voraussichtlich_AU_bis
  • Festgestellt_am
  • Kennzeichen_aktuelle_Arbeitsunfaehigkeit
  • Arbeitsunfall
  • D_Arzt_zugewiesen (Durchgangsarzt)
  • Sonstiger_Unfall_Unfallfolgen
  • Aufnahmetag (bei KHB)
  • Voraussichtliche_Dauer_der_KH_Behandlung (bei KHB/stationäre Vorsorge, bzw. Rehabilitation)
  • Erstbescheinigung / Folgebescheinigung

Warum werden AU-Daten dem Arbeitgeber nicht automatisch übermittelt und müssen bei jeder Krankenkasse abgefragt werden?

Die Krankenkassen benötigen für den elektronischen Versand der AU-Daten aus Datenschutzgründen eine „Empfängeradresse“ in Form einer Absendernummer. Daher ist eine Anfrage des Arbeitgebers erforderlich, um zu wissen, wer der Adressat für die elektronische Rückmeldung ist.

Welche Krankenkasse ist zuständig?

Zuständig ist die Krankenkasse bei dem der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich krankenversichert ist.

Was passiert, wenn die angefragte Krankenkasse nicht zuständig ist?

Eine Krankenkasse ist nur dann nicht zuständig, wenn der Krankenkasse die Person nicht bekannt ist, für den angefragten AU-Zeitraum keine Mitgliedschaft oder Versicherung besteht und bereits über den vollzogenen Krankenkassenwechsel oder einer Beendigung wegen einer privaten Versicherung bzw. wegen Verzug ins Ausland vorliegt.

Liegt keine Zuständigkeit der Krankenkasse vor, erhält der Arbeitgeber eine Mitteilung mit dem Rückmeldegrund „1 – unzuständige Krankenkasse".

Was gilt bei Krankenhaus- und stationären Rehabilitationsaufenthalten?

Grundsätzlich das Gleiche, wie bei einer ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eine Vertragsarztpraxis. Der Arbeitgeber fordert sich proaktiv die AU-Daten nach Mitteilung durch den Arbeitnehmer über den Krankenhaus-, bzw. stationären Rehabilitationsaufenthalt bei der Krankenkasse an.

Was ist datenschutzrechtlich bei dem Verfahren zu beachten?

Die Abfragen der AU-Daten durch die Arbeitgeber bei den Krankenkassen dürfen nur durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen abgegeben werden.

Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten (Dienstleister, Steuerberater etc.) mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten.

Eine Berechtigung zum Abruf der AU-Daten durch den Arbeitgeber liegt dann vor, wenn:

  • der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist,
  • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG mitgeteilt hat und
  • der Arbeitnehmer bei der abzurufenden Krankenkasse gesetzlich krankenversichert ist.

Kann ich als Arbeitgeber die AU-Daten auch abrufen, wenn meine Beschäftigten bereits Sozialleistungen erhalten?

Ja. Allerdings besteht dafür keine rechtliche Notwendigkeit.

Möchten Sie Informationen zum weiteren AU-Zeitraum haben, können Sie eine elektronische Anfrage zum Ende der Entgeltersatzleistung über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen an die IKK classic senden.

Erhalte ich als Arbeitgeber auch AU-Daten von Minijobbern?

Ja. Nach einer proaktiven Anforderung erhalten Arbeitgeber auch AU-Daten für Minijobber.

Ausnahme: Für Minijobber, die in einem Privathaushalt arbeiten, gilt das eAU-Verfahren nicht. Sie müssen ihrem Arbeitgeber weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorlegen.

Hinweis: Damit Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer gesetzlich versicherten Minijob-Beschäftigten abrufen können, müssen sie auch deren Krankenkasse kennen und sollten diese im Lohnabrechnungsprogramm erfassen.

Was gilt bei Reha-Maßnahmen?

Die anruffähigen Fehlzeiten wurden ab dem 1. Januar 2025 erweitert um Zeiten der stationären Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen, die von Krankenkassen sowie von Renten- und Unfallversicherungsträgern durchgeführt werden.

Werden Beschäftigungsverbote von Schwangeren übermittelt?

Hier handelt es sich nicht um eine Arbeitsunfähigkeit, sondern um ein Verbot der weiteren Ausübung der Tätigkeit nach dem Mutterschutzgesetz. Daher ist Schwangerschaft / Mutterschaft nicht Teil des eAU-Verfahrens.

Wird eine schwangere Arbeitnehmerin aufgrund Schwangerschaftsbeschwerden arbeitsunfähig krank, zählt dies zum eAU-Verfahren.

Was gilt bei Beschäftigten, die privat versichert sind?

Das eAU-Verfahren gilt nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Privat versicherte Arbeitnehmer sind von der eAU ausgenommen und erhalten ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin in Papierform und müssen diese selbst an ihren Arbeitgeber und die private Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle senden.

Seminare und eLearning

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Onlineseminar vom 9. März 2023 zum Thema eAU

Videomitschnitt & Fragerunde

IKK Sozialversicherungs-Experte Stefan Jung informiert im Videomitschnitt ab Minute 46:51 über das Thema eAU. Am Ende werden auch Fragen zur praktischen Umsetzung beantwortet.

Seminare zum Thema eAU

Das Thema "eAU" wird regelmäßig in unseren Entgeltfortzahlungsseminaren erläutert. Aktuelle Termine - online und vor Ort - finden Sie in unserem Seminarportal. Sichern Sie sich frühzeitig Ihren Platz.
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