2. Schließung von Kita oder Schule
Erleiden Arbeitnehmer einen Verdienstausfall, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus vorübergehend geschlossen wurden, ist mit § 56 Abs. 1a IfSG ein eigener Entschädigungsanspruch geschaffen worden. Die Regelung ist am 30. März 2020 in Kraft getreten und bis zum 23.09.2022 befristet.
Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Weitere Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden kann. Kein Entschädigungsanspruch besteht während der Schulferien. Der Anspruch ist auf 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 Euro monatlich für einen vollen Monat begrenzt. Der Arbeitgeber zahlt die Verdienstausfallentschädigung längstens für sechs Wochen im Auftrag und zu Lasten der zuständigen Behörde aus, d. h. sie wird ihm auf Antrag erstattet.
Der Antrag kann online auf einer gemeinsamen Webseite des BMI und des MAGS NRW gestellt werden.
Die Krankenkassen sind in dem gesamten Verfahren außen vor. Im Rahmen der auftragsweisen Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber auch die Beitragsberechnung und -zahlung an die zuständige Einzugsstelle (z. B. IKK classic).
Als Beitragsbemessungsgrundlage, auch für die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage, sind 80 Prozent des der Entschädigung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts anzusetzen. Die Beiträge trägt die zuständige Behörde allein, ein Abzug von Arbeitnehmerbeitragsanteilen kommt nicht in Betracht. Aus der Verdienstausfallentschädigung wegen behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung oder Schulen ergeben sich zahlreiche versicherungs- und beitragsrechtliche Fragestellungen für versicherungspflichtige sowie freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die Sie dem Gemeinsamen Rundschreiben RS 2020/296 vom 09.04.2020 des GKV Spitzenverbands entnehmen können.
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