Wann liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor?
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt ab dem 1. Januar 2024 durchschnittlich 538,00 € (bis 31. Dezember 2023 520,00 €) im Monat nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.
Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr fest fixiert, sondern richtet sich dynamisch nach der Höhe des stündlichen Mindestlohnes.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber vorausschauend festzustellen. Als regelmäßige Sonderzahlungen sind unter anderem auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu berücksichtigen – vorausgesetzt, ihre Auszahlung ist mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten.
Seit Oktober 2022 ist das unschädliche gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr beschränkt worden. Bis Ende September 2022 war das dreimalige nicht vorhersehbare Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahres unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts zulässig.