
Das eAU-Verfahren: Digitaler Abruf durch Betriebe
Die Betriebe wurden zum 1. Januar 2023 verpflichtend mit in das eAU-Verfahren eingebunden. Ab diesem Stichtag werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur noch in Ausnahmefällen auf Wunsch des Patienten durch die Arztpraxis ausgedruckt.
Betriebe fragen seitdem die AU-Daten digital bei der zuständigen Krankenkasse ab und bekommen diese Daten im Anschluss elektronisch übermittelt.
Änderungen ab 1. Januar 2025:
Mit dem Jahreswechsel können AU-Daten auch für folgende Zeiten elektronisch bei der IKK classic abgefragt werden:
- stationäre Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
- teilstationäre Krankenhausaufenthalte
- ausländische und privatärztliche Zeiten