Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Bis zu sechs Wochen lang hat ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) das volle Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder im Krankheitsfall vorliegt. Doch nicht alle Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt und es gibt verschiedene Entgeltarten.

Gegen das finanzielle Risiko der Entgeltfortzahlung bei Krankheit sind Unternehmen durch das Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz abgesichert.

Details und Ausnahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wenn ein Mitarbeiter ohne eigenes Zutun arbeitsunfähig krank wird, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf bis zu 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung. Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt festgestellt werden. Einzige Ausnahme sind Beschäftigte, deren Arbeitsverträge von vornherein auf maximal vier Wochen befristet sind.

Es gibt zudem eine Wartezeit: Mindestens vier Wochen muss ein neues Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestehen, ehe es im Krankheitsfall zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung kommt. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit setzt die Fortzahlungsverpflichtung des Betriebes ein.

Bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht stellt das für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages bzw. dieser Schicht gezahlte Arbeitsentgelt keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar. Der Zeitraum der 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung beginnt bei diesen Fällen am darauffolgenden Kalendertag. Wenn Krankheiten länger als 42 Tage andauern, setzt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung als Entgeltersatzleistung ein.

 

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Unternehmen Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht). Spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des dritten Kalendertages, nachdem er erkrankt ist und sich arbeitsunfähig gemeldet hat, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht). Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit aber auch schon früher verlangen.

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort schnellstmöglich mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

Berechnung der Lohnfortzahlung

Für die Berechnung der Lohnfortzahlung ist das Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Arbeitsrechts maßgebend (also nicht im Sinne des Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungsrechts).

Sollte im Laufe der Anspruchsfrist eine zweite Krankheit hinzukommen, die ebenfalls für sich gesehen Arbeitsunfähigkeit auslöst, ist Entgeltfortzahlung insgesamt längstens für sechs Wochen zu leisten.

Ausnahme: Endet Krankheit A, bevor sechs Wochen vergangen sind, und ist Krankheit B ab diesem Zeitpunkt alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit, so ist zu prüfen, ob für Krankheit B vorher bereits Arbeitsunfähigkeit bestand. Sollte dies der Fall sein, besteht noch bis zum Höchstanspruch von 42 Kalendertagen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Berechnung der Lohnfortzahlung bei Vorsorge- und Reha-Maßnahmen

Die Ansprüche des Mitarbeiters beschränken sich jedoch nicht nur auf dessen Arbeitsunfähigkeit. Auch bei medizinisch notwendigen Vorsorge- und Reha-Maßnahmen sind Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, selbst wenn der krankhafte Gesundheitszustand (noch) nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt. Voraussetzungen sind, dass die Maßnahme von einem Sozialleistungsträger (gesetzliche Unfall-, Renten- oder Krankenversicherung) bewilligt wurde und stationär erfolgt. Dabei ist unerheblich, ob die Kosten voll übernommen werden; schon die Bezuschussung reicht, um einen sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszulösen. Liegt der Vorsorge- bzw. Reha-Maßnahme und einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit allerdings dieselbe Krankheit zugrunde, kann sich der Anspruch verkürzen.

Berechnung der Entgeltfortzahlung

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Ausgleichsverfahren

Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) regelt die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (Umlage U1) und Mutterschaft (Umlage U2) – auch Umlageversicherung genannt. Im Falle von Arbeitsunfähigkeiten ihrer Arbeitnehmer werden Unternehmen dadurch finanziell entlastet. Während in der U1 kleinere und mittlere Betriebe versichert sind, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der U2 alle Arbeitgeber versichert. Die erbrachten Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall werden in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (Umlagesatz) in den genannten Fällen erstattet. Der Umlagesatz ist immer für das Kalenderjahr gültig und kann nur zum Jahresbeginn bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres gewählt werden. Die aktuellen Umlagesätze finden Sie in unserer aktuellen Übersicht der Rechengrößen für Firmenkunden. 

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