Details und Ausnahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wenn ein Mitarbeiter ohne eigenes Zutun arbeitsunfähig krank wird, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf bis zu 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung. Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt festgestellt werden. Einzige Ausnahme sind Beschäftigte, deren Arbeitsverträge von vornherein auf maximal vier Wochen befristet sind.
Es gibt zudem eine Wartezeit: Mindestens vier Wochen muss ein neues Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestehen, ehe es im Krankheitsfall zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung kommt. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit setzt die Fortzahlungsverpflichtung des Betriebes ein.
Bei krankheitsbedingter Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages bzw. einer Arbeitsschicht stellt das für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages bzw. dieser Schicht gezahlte Arbeitsentgelt keine Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar. Der Zeitraum der 42 Kalendertage Entgeltfortzahlung beginnt bei diesen Fällen am darauffolgenden Kalendertag. Wenn Krankheiten länger als 42 Tage andauern, setzt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung als Entgeltersatzleistung ein.