Midijobs: Was hat sich seit Oktober 2022 geändert?
Beschäftigte werden seit diesem Zeitpunkt innerhalb des Übergangsbereichs stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Des Weiteren ist die Minijob-Grenze nicht mehr fest fixiert, sondern richtet sich nach der Höhe des stündlichen Mindestlohns. Arbeitnehmer, die seit dem 1. Oktober 2022 bis einschließlich 538 Euro monatlich verdienen, sind geringfügig beschäftigt.
Zweck dieser Regelung ist es, die so genannte Teilzeitmauer zu durchbrechen, also für Arbeitnehmer den Wechsel von einem versicherungsfreien Minijob in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis attraktiver zu gestalten. Der Arbeitnehmer sollen nicht plötzlich mit hohen Sozialabgaben belastet werden, wenn das Arbeitsentgelt die Minijob-Grenze übersteigt. Zudem sollen die niedrigeren Beiträge Arbeitnehmer motivieren, auch geringer entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen.
Die volle Abgabenbelastung trifft den Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von über 2.000 Euro.