Berücksichtigung der Kinderanzahl
Um den Beitragsabschlag für Kinder berücksichtigen zu können, müssen dem Arbeitgeber als beitragsabführender Stelle die Anzahl der Kinder sowie deren Alter bekannt sein. Bei Vorlage der Nachweise innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes gelten diese rückwirkend ab dem Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten ab Beginn des Monats, der demjenigen folgt, in dem die Nachweise erbracht werden. Diese Regelung gilt nach dem PUEG für alle Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden.
Übergangsregelung: Für vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geborene Kinder ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum wirken die Nachweise ungeachtet der Drei-Monats-Frist ab Beginn des Monats der Geburt.
Kann der Beitragsabschlag z. B. wegen fehlender Softwareanpassungen nicht von den Arbeitgebern berücksichtigt werden, ist dieser so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es ausreichend, wenn die Arbeitnehmer die notwendigen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern auf Anforderung einfach nur dem Arbeitgeber mitteilen. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden.
Ausblick: Für das Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder sollen vom Gesetzgeber einheitliche, zentralisierte und digitalisierte Verfahren spätestens bis zum 31. März 2025 installiert werden. Erklärter politischer Wille dahinter ist, den Verwaltungsaufwand für die Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten.
Weitere Einzelheiten zur neuen Beitragsberechnung nach dem PUEG und zu den Leistungsverbesserungen sind zu finden unter: www.bundesgesundheitsministerium.de