Vereinfachungsregelung Beitragsfälligkeit
Für viele Arbeitgeber steht am Fälligkeitstag noch gar nicht fest, wie hoch die zu zahlenden Beiträge tatsächlich sind. In diesen Fällen gilt der Grundsatz: Gezahlt wird zunächst die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld. Der verbleibende Restbeitrag wird dann zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Seit 2017 sind für die Ermittlung der Beiträge zum Fälligkeitstag drei Wege zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge möglich.