EU-Flaggen vor EU-Hauptsitz

EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz

Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU) werden zu mehr Lohntransparenz verpflichtet. Dies geht aus der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EU/2023/970) hervor, die am 6. Juni 2023 in Kraft getreten ist. Arbeitnehmer sollen dadurch u. a. Gehälter besser vergleichen, Lohnunterschiede aufdecken und Entschädigungen bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung verlangen können.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit

Frauen und Männer sollen in der EU für gleiche und gleichwertige Arbeit auch den gleichen Lohn erhalten, so das Ziel der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie. Sie sieht vor, dass Vergütungsstrukturen auf geschlechtsneutralen Kriterien beruhen. Arbeitnehmer sollen beispielsweise über das individuelle und durchschnittliche Einkommen in ihrem Betrieb, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, vollständig informiert werden.

Verhandlungsposition von Stellenbewerbern gestärkt

Die Verhandlungsposition von Stellenbewerbern soll durch die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie verbessert werden. Stellenausschreibungen und -bezeichnungen dürfen keine Rückschlüsse mehr auf das Geschlecht zulassen. Stellenbewerber haben nun auch das Recht, vom künftigen Arbeitgeber über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne sowie über ggf. zur Anwendung kommende Tarifbestimmungen informiert zu werden. Diese Informationen sollen frühzeitig bereitgestellt werden, z. B. indem in der Stellenausschreibung vermerkt wird, dass transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden.

Arbeitgeber müssen geschlechtsspezifische Lohnlücken veröffentlichen

Arbeitgeber müssen ab einer bestimmten Betriebsgröße, genauer ab 100 Beschäftigten, über das geschlechtsspezifische Lohngefälle in ihrem Unternehmen berichten. Zeigt sich dabei eine geschlechtsspezifische Lohnlücke von mehr als fünf Prozent, so muss der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Arbeitnehmervertretung in einer Entgeltbewertung die Gründe dafür analysieren und anschließend Abhilfe schaffen.

Beweislastumkehr bei Lohndiskriminierung

Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie sieht außerdem eine Beweislastumkehr für Arbeitnehmer vor: Legt ein Mitarbeiter ein Indiz für eine Lohndiskriminierung vor, so muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat. Die Beweislastumkehr ist inhaltlich sehr weit gefasst, da sie alle Pflichtverstöße der EU-Richtlinie abdeckt.

Umsetzung der Richtlinie bis 2025

Schon jetzt gibt es in Deutschland verbindliche Regeln, die im Entgelttransparenzgesetz festgeschrieben sind. Die neuen EU-Vorgaben der EU-Entgelttransparenz-Richtlinie gehen aber teilweise darüber hinaus. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften bis zum 6. Juni 2025 in nationales Recht umsetzen.

Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie ist veröffentlicht unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/