Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)
Bei manchen Kranken reicht die allgemeine ambulante Palliativversorgung nicht aus. Um auch besonders aufwendigem Behandlungs- und Betreuungsbedarf gerecht zu werden und diesem Personenkreis einen Verbleib in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen, kann die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) durchgeführt werden. Der größere Aufwand bzw. Bedarf kann im fachlichen wie auch im zeitlichen Bereich liegen.
Bei der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung arbeiten die bisher behandelnden Haus- und Fachärzte sowie Pflegedienste unter anderem mit einem Facharzt für Palliativmedizin, mit Palliativpflegefachkräften und / oder anderen, an der Versorgung beteiligten Personen in einem spezialisierten Palliativteam, auch Palliative Care-Team genannt, zusammen.
Ebenfalls gehört die im Einzelfall erforderliche Koordination der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung der behandelnden Ärzte und sonst an der Versorgung beteiligter Personen zum Leistungsumfang.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung dient – in Ergänzung zur allgemeinen ambulanten Palliativversorgung – dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung von schwerstkranken Menschen so weit wie möglich zu erhalten, zu fördern und zu verbessern. Weiterhin soll ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer gewohnten Umgebung ermöglicht werden.
Wie bei der AAPV kann die SAPV auch im ambulanten Bereich rund um die Uhr sichergestellt werden, zum Beispiel durch eine 24-Stunden-Rufbereitschaft, sodass die häusliche Umgebung nicht aufgegeben werden muss. Jedoch kann die SAPV außerdem in stationären Pflegeeinrichtungen beziehungsweise stationären Hospizen erbracht werden.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung kann als alleinige Beratungsleistung, Koordinationsleistung, zusätzlich unterstützende Teilversorgung oder vollständige Patientenversorgung verordnet werden. Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Elftes Buch Sozialgesetzbuch/SGB XI) sind jedoch nicht Bestandteil der SAPV.