Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Arbeitnehmende ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze haben Arbeitnehmende die Wahl, ob sie weiter gesetzlich krankenversichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln möchten. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zum 31.12. jeden Jahres angepasst. Hatten Sie sich für eine Privatversicherung entschieden und unterschreitet Ihr Einkommen nun die neue festgesetzte Grenze, sind Sie erneut krankenversicherungspflichtig. Viele möchten ihre private Krankenversicherung weiterführen und stellen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Erwerbstätigkeit während der Elternzeit
Waren Sie bisher krankenversicherungsfrei und werden durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit versicherungspflichtig, können Sie sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf den Zeitraum der Elternzeit. Setzen Sie Ihre Beschäftigung auch danach in vermindertem Umfang fort, endet Ihre Befreiung.
Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz
Sie haben die Möglichkeit, sich für die Pflege von nahen Angehörigen für einen gewissen Zeitraum von der Arbeit ganz oder teilweise freistellen zu lassen. Wenn Sie durch die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit krankenversicherungspflichtig werden, können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Pflegezeit.
Herabsetzung der Arbeitszeit
Sie setzen Ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer vergleichbaren Vollbeschäftigung herab und Sie waren in den letzten fünf Jahren wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. Auch in diesem Fall können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.