Sofern Sie den Verdacht auf eine Coronavirus-Erkrankung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder Fragen haben, helfen Ihnen unsere Fallmanager gerne telefonisch weiter: 02162 912-245820.
Die Pandemie ist vorüber, der Alltag geht wieder seinen gewohnten Gang. Doch Covid-19 wird uns auch in Zukunft weiter begleiten. Wir stehen Ihnen mit allen wichtigen Infos rund um das Coronavirus zur Seite.
Corona-Test & -Impfung
Wie funktioniert die Testregelung?
Seit dem 1. März 2023 haben Bürgerinnen und Bürger keinen Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertests.
Auch die Testpflicht für medizinische und pflegerische Einrichtungen wurde aufgehoben. Besucher, Patienten und Beschäftigte müssen keinen Testnachweis mehr erbringen.
Besteht bei Ihnen der Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion und Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet einen Test, übernimmt Ihre IKK classic die Kosten. Die Abrechnung erfolgt direkt über Ihre KV-Karte.
Was mache ich bei einem positiven Testergebnis?
Haben Sie bei einem Schnell- oder einem Selbsttest ein positives Ergebnis erhalten, ist eine Isolationspflicht sowie ein PCR-Test nicht mehr zwingend erforderlich.
Möchten Sie dennoch über einen PCR-Test den Infektionsverdacht bestätigen lassen, kontaktieren Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Sofern Sie den Test in einem Testzentrum durchführen lassen möchten, erkundigen Sie sich am besten vorher bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt. Denn in einigen Testzentren ist der PCR-Test nicht kostenlos und die Kosten sind nicht immer erstattungsfähig.
Wir empfehlen, bei auftretenden Symptomen sich zu testen und wenn der Test positiv ausfällt die eigenen Kontakte konsequent zu reduzieren und zu Hause zu bleiben.
Bedenken Sie: Auch bei einem negativen Ergebnis ist es besser sich an die bekannten Schutzmaßnahmen zu halten, denn wie bei den "falsch positiven" Tests kann es auch "falsch negative" geben.
Was ist der Unterschied zwischen einem Schnell- und einem Selbsttest?
Bei einem Schnelltest wird ein tiefer Nasen- oder Rachenabstrich genommen. Dieser Abstrich wird auf einem Teststreifen aufgebracht, der mit einer Verfärbung reagiert. Da die Abstrichnahme nicht ganz einfach ist, wird sie nur durch geschultes Personal vorgenommen. Ein Ergebnis liegt nach ca. 15-20 Minuten vor. Die Kosten für diesen Test werden seit dem 01.03.2023 nicht mehr vom Bund übernommen.
Einen Selbsttest hingegen soll jeder selbst anwenden können. Es ist keine besondere Schulung erforderlich, denn der Abstrich erfolgt in diesem Fall weiter vorn in der Nase; außerdem gibt es Spuck- oder Gurgeltests. Die Selbsttests sind auch über Supermärkte erhältlich. Die Kosten für diesen Test tragen Sie selbst.
Welche Testregeln gelten für Reiserückkehrer?
Wenn Sie aus dem Ausland zurückkehren benötigen Sie seit dem 1. Juni 2022 bei der Einreise keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten gelten besondere Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten. Nähere Informationen finden Sie hier
Tipp: Bedenken Sie zusätzlich die Einreise- und Quarantäneregeln im jeweiligen Zielland.
Wann und wo kann ich mich gegen Corona impfen lassen?
Wenden Sie sich für Ihre Impfung am besten an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder Ihr Gesundheitsamt vor Ort. Oder nutzen Sie unsere Arztsuche, um ein Angebot in Ihrer Nähe zu finden.
Die Impfung ist für Sie kostenlos.
Da der Impfschutz nach einiger Zeit nachlässt, rät die Stiko Personen ab zwölf Jahren, die bisher nur eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen erhalten haben, zu einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) mit den neuen, an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen.
Eine zweite Auffrischungsimpfung sollten Menschen ab 60 Jahren sowie Personen ab fünf Jahren, die wegen einer Grunderkrankung ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, in Anspruch nehmen. Menschen in medizinischen Berufen wird ebenfalls eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen.
Wie steht es um Nebenwirkungen?
Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das gilt auch für die Corona-Impfung. Beispielsweise kann es vorkommen, dass Patienten allergisch auf einen Inhaltsstoff des Impfstoffs reagieren. Muss eine solche unmittelbar auftretende Nebenwirkung ärztlich behandelt werden, übernimmt die IKK classic selbstverständlich die Kosten.
Als oberste Bundesbehörde beobachtet das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) auftretende Nebenwirkungen sehr aufmerksam. Ärzte und Apotheker müssen dem Institut Verdachtsfälle von Impfkomplikationen melden, aber auch jede Privatperson kann sich dort online melden, wenn er oder sie einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Das geht auch anonym. Jedem Verdachtsfall wird nachgegangen.
Ob in Folge der aufgetretenen Nebenwirkungen ein Impfschaden vorliegt, kann erst im Nachgang geklärt werden. Je nach Fallgestaltung gibt es hierzu verschiedene gesetzliche Grundlagen, die eine staatliche Versorgung bzw. Entschädigung regeln: Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Infektionsschutzgesetz (§ 60 Abs. 1 S. 1 IfSG) ist auch genau geregelt, wann jemand einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand durch eine Impfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde, gesundheitlichen Schaden erlitten hat.
Krankschreibung
Wie erfolgt meine Krankschreibung, wenn ich Symptome habe?
Nehmen Sie bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege am besten vor Ihrem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis auf und besprechen das weitere Vorgehen.
Ist nach Ansicht des Arztes ein Coronavirus-Test erforderlich, informiert er darüber, wo man sich testen lassen kann. In einigen Regionen brauchen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung.
Tipp: Halten Sie bei Ihrem Anruf Ihre Gesundheitskarte bereit, damit das Praxisteam Ihre persönlichen Daten abgleichen kann.
Haben Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, wird diese von Ihrer Arztpraxis auf elektronischem Weg an die IKK classic übermittelt (eAU).
Seit dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Beschäftigte sind nicht mehr verpflichtet, sich um die Weitergabe der Krankmeldung in Papierform an den Arbeitgeber zu kümmern. Sie melden sich dann nur noch unverzüglich – wie bisher auch – bei Ihrem Arbeitgeber krank.
Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
Wussten Sie schon, dass die Infektion mit dem Coronavirus unter gewissen Umständen einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen kann? Betroffene haben in diesen Fällen Glück im Unglück. Denn bei einer Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit können umfangreichere Leistungen in Anspruch genommen werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten.
Wann COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt wird
Eine Coronavirus-Erkrankung kann offiziell als Berufskrankheit anerkannt werden. Doch das gilt nicht für alle Berufsgruppen – hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Erfolgt die Erkrankung an COVID-19 infolge einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium, ist der Unfallversicherungsträger als Leistungsträger zuständig. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt sind oder waren.
Zum Gesundheitsdienst zählen unter anderem Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäuser, Physiotherapieeinrichtungen, Pflegedienste sowie Rettungsdienste.
Unter Freier Wohlfahrtspflege werden alle Dienste und Einrichtungen verstanden, die sich in freigemeinnütziger Trägerschaft befinden und in organisierter Form im sozialen Bereich und im Gesundheitswesen stattfinden.
Unter Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt sind, fallen besonders die körpernahen Dienstleistungen wie das Friseurhandwerk oder kosmetische Behandlungen.
Wichtig für eine Anerkennung als Berufskrankheit ist weiterhin, dass bei der Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Sofern erst im späteren Verlauf Gesundheitsschäden auftreten – wie Long-Covid oder Post-Covid – erfolgt die Anerkennung ab diesem Zeitpunkt.
Weitergehende Informationen erhalten Sie von Ihrem Unfallversicherungsträger oder auf der Seite des Spitzenverbandes der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Wann eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall gilt
Sofern eine Infektion mit dem Coronavirus infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgt und die oben genannten Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nicht vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen.
Voraussetzung ist, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist. Der Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) muss dabei nachweislich im Rahmen der Tätigkeit stattgefunden haben. Neben der „normalen“ Beschäftigung ist Versicherungsschutz auch bei der Ausübung bestimmter Ehrenämter oder bei Hilfeleistung bei Unglücksfällen gegeben.
Ein Kontakt mit einer Indexperson im näheren Umfeld, der zu einer Ansteckung führen kann, ist gegeben, wenn dieser länger als zehn Minuten dauert – ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen. Kürzere Zeitspannen in Gesprächssituationen können jedoch auch ausreichend sein. Bei einer hohen Raumkonzentration infektiöser Aerosole kann eine Ansteckung trotz des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2-Maske erfolgen. Achten Sie daher auf eine ausreichende Lüftung in geschlossenen Räumlichkeiten.
Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall ausreichen, wenn es im wesentlichen Tätigkeitsumfeld – etwa innerhalb des Betriebs oder der Schule – der erkrankten Person nachweislich eine größere Anzahl von Infektionen gegeben hat. Dabei sind Aspekte außerhalb der Arbeit im Einzelfall zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Infektionszahlen der Kontaktpersonen außerhalb der Arbeitsumgebung.
Bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls ist generell zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen wie der Familie, in der Freizeit oder im Urlaub bestanden hat.