Sofern die IKK classic Ihren Verdacht prüfen soll, fordert sie für Sie kostenlos die ärztlichen Unterlagen bei allen behandelnden Ärzten bzw. Krankenhäusern an.
Hierzu benötigen wir eine datenschutzrechtliche Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Neben dieser erhalten Sie auch einen Erhebungsbogen zu den Geschehnissen, den wir ausgefüllt von Ihnen benötigen.
Sofern Sie bereits in Besitz von ärztlichen Unterlagen sind, ist es für uns hilfreich, wenn Sie uns diese ebenfalls zur Verfügung stellen.
Auch Sie selber haben einen Anspruch, Ihre Krankenunterlagen beim Behandler einzusehen. Diese Unterlagen sind dabei allerdings nicht Ihr Eigentum; Sie können jedoch auf eigene Kosten Kopien davon anfertigen lassen.
Ihr Einsichtsrecht bezieht sich dabei ausschließlich auf sogenannte medizinische Sachverhalte. Persönliche Eindrücke, die sich ein Arzt von einem Patienten notiert hat, darf dieser in den Unterlagen unkenntlich machen.
Auch nahe Angehörige, z. B. der Ehegatte, die Kinder, Eltern oder Geschwister bzw. Ihre Erben dürfen Ihre Patientenakte nach Ihrem Tod einsehen, wenn sie einen glaubhaften Grund dafür haben – es sei denn, Sie schließen die Einsichtnahme durch Ihre Angehörigen bzw. Erben aus.
Die Patientenakte wird in körperlicher und/oder elektronischer Form geführt. Was in der Patientenakte dokumentiert werden muss, ist in § 630 BGB festgelegt. Folgende Angaben werden insbesondere dokumentiert:
– Anamnese
– Diagnosen
– Untersuchungen
– Untersuchungsergebnisse
– Befunde
– Therapien und ihre Wirkungen
– Eingriffe und ihre Wirkungen
– Einwilligungen und Aufklärungen
Die Patientenakte muss zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden. Falls Sie die Unterlagen selber nicht erhalten sollten, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir unterstützen Sie bei der Anforderung.