Versicherung
für Rentner

Mit dem Ruhestand beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Dieser bringt viele Änderungen mit sich – auch hinsichtlich Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Mit uns sind Sie versorgt. Und können sich im Alter zurücklehnen.

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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Als Rentenantragsteller füllen Sie das Formblatt „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“ aus. Dieses erhält die IKK classic anschließend zur Prüfung der Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Über das Ergebnis, also ob die Vorversicherungszeit erfüllt ist und wann die KVdR beginnt, werden anschließend sowohl der Rentenversicherungsträger als auch Sie informiert. Grundlegende Voraussetzung für die KVdR ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Renten aus anderen Versicherungssystemen – wie Versichertenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen – führen nicht zur KVdR.

Zudem müssen die zukünftigen Rentner während ihres Erwerbslebens über­wiegend gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (sogenannte Vorversicherungszeit). Auf die erforderliche Vorversicherungszeit wird außerdem für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Bei Hinterbliebenen kann die Vorversicherungszeit auch in der Person des Verstorbenen erfüllt sein. Waisenrentner erhalten ohne Berücksichtigung einer Vorversicherungszeit Zugang zur KVdR.

Gut zu wissen: In der privaten Krankenversicherung zurückgelegte Zeiten bleiben dagegen generell außen vor.

Was ist hinsichtlich der Vorversicherungszeit zu beachten?

Bei der Vorversicherungszeit werden Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Versicherung und Familienversicherung berücksichtigt. Unbedeutend ist, auf welcher Grundlage die eigene Pflichtmitgliedschaft zustande kam. So werden Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung genauso her­angezogen wie die Zeiten der Krankenversicherungspflicht als Student oder als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw.Bürgergeld. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob eine Familienversicherung von einem Elternteil oder dem Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner abgeleitet wurde.

Darüber hinaus werden auf die erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind drei Jahre angerechnet. Die Anrechnung erfolgt unabhängig davon, von wem und in welchem zeitlichen Umfang ein Kind tatsächlich erzogen wurde. Es ist auch nicht relevant, ob für die Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde oder ob diese Unterbrechung tatsächlich in die zweite Hälfte des Erwerbslebens fiel.

Haben Sie bis zum 01.08.2017 die Vorversicherungszeit nicht erfüllt und sind deshalb freiwillig versichert oder versicherungspflichtig in einer sogenannten Auffangversicherung? Haben Sie Kinder und könnten Sie deshalb durch die Neuregelung die nötige Vorversicherungszeit für die Aufnahme in die KVdR doch noch erreichen? Dann stellen Sie bitte einen formlosen Antrag auf "Berücksichtigung von Kindern bei der Vorversicherungszeit für die KVdR" und fügen Sie die nötigen Nachweise in Kopie bei. Gern prüfen wir Ihre Voraussetzungen für die Versicherung in der KVdR dann erneut.

Sollte die Vorversicherungszeit für die KVdR trotz allem nicht nachgewiesen werden können, kommt gegebenenfalls eine kostenfreie Familienversicherung in Betracht. Das monatliche Gesamtein­kommen (einschließlich Rente) darf dann jedoch nicht mehr als 505 Euro (2024) betragen. Ansonsten greift die so genannte obligatorische An­schlussversicherung. Hier kommt die „freiwillige“ Mitgliedschaft nach beendeter Krankenver­sicherungspflicht bzw. Familienversicherung kraft Gesetzes verpflichtend zustande. Es sei denn, innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse über die Möglichkeit auszutreten, wird der Austritt erklärt. In diesem Fall ist zusätzlich das Bestehen eines anderweitigen An­spruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachzuweisen. Voraussetzung ist, dass sich der ander­weitige Anspruch grundsätzlich lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.

Wann beginnt meine Mitgliedschaft?

Die KVdR-Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wird. Dies gilt auch, wenn die Rente zu einem früheren Zeitpunkt beginnt. Wer noch nach anderen Vorschriften pflichtversichert ist – zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung oder als Bezieher von Leistungen der Arbeitsagentur – bei dem beginnt die KVdR-Mitgliedschaft erst nach dem Wegfall dieser Vorrangversicherung. Sie beginnt darüber hinaus auch nicht, solange eine selbstständige Erwerbstätig­keit hauptberuflich ausgeübt wird. Beamte sind in jedem Fall kraft Gesetzes von der KVdR ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen hat die KVdR?

Der Beginn der Mitgliedschaft in der KVdR setzt den Bezug einer Rente voraus. Solange darüber noch nicht entschieden ist und keine Vorrangversicherung besteht, kommt es zur formalen Rentenantragstellermitgliedschaft. Sie unterscheidet sich von der KVdR nur hinsichtlich der Beitragsgestaltung.

Wann endet meine Mitgliedschaft?

Die KVdR-Mitgliedschaft besteht für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs. Bei Altersrentnern handelt es sich daher um eine Absicherung auf Lebenszeit. Anders verhält es sich bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentnern. Deren Anspruch ist in der Regel zeitlich begrenzt und die Zahlung von den jeweiligen Einkommens- und persönlichen Verhältnissen abhängig. Wird die Rente eingestellt, endet auch die Mitgliedschaft in der KVdR.

Kommt es nicht zur Rentenbewilligung, endet die Rentenan­tragstellermitgliedschaft mit dem Tag, an dem die Ablehnung des Antrags unanfechtbar geworden ist (ein Zeitmonat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides). Wird dagegen der Rentenanspruch anerkannt, endet sie mit dem Tag vor Rentenbeginn.

Gut zu wissen: Die Mitgliedschaft in der KVdR oder die als Rentenantragsteller endet auch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Tatbestand für eine vorrangige Pflichtversicherung eintritt.

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IKK classic Beiträge für Rentner

Der einheitliche Beitragssatz für alle gesetzlichen Krankenkassen beträgt derzeit 14,60 Prozent – und gilt auch für Rentner. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom versicherten Rentner und vom Rentenversicherungsträger getragen. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag – er wird ebenfalls hälftig vom versicherten Rentner und dem Rentenversicherungsträger getragen. 

Die Höhe der zu zahlen­den Beiträge unterteilt sich in die folgenden Kategorien:

Pflichtversicherte Rentner (KVdR)

Bei pflichtversicherten Rentnern unterliegen folgende Einnahmen der Beitragspflicht:

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • gesetzliche Renten aus dem Ausland,
  • inländische und ausländische Versorgungsbezüge und
  • Arbeitseinkommen.

Maximal sind Beiträge aus der Beitragsbemes­sungsgrenze zu zahlen.

 

Renten der gesetzlichen Rentenversicherung

Renten der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung werden zur Beitragsbemessung herangezogen. Maßgebend ist der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz. Dieser beträgt aktuell 14,6 Prozent. Darüber hinaus sind aus der Rente Beiträge nach dem individuellen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu zahlen (Zusatzbeitrag der IKK classic ab dem 01.08.2024: 2,19 Prozent). Hieran beteiligt sich der Rentenversicherungsträger zur Hälfte – also mit 8,4 Prozent (2024). Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes werden im Rahmen der KVdR immer erst mit einer zweimonatigen Verzögerung wirksam.

Gut zu wissen: Trotz Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit den für Rentner durch­schnittlich höheren Leistungsausgaben.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung muss der Rentner allein aufbringen. Seit dem 1. Juli 2023 liegen diese bei 3,4 Prozent. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Beitragssatz um 0,6 Prozentpunkte. Ausge­nommen sind alle vor dem 1. Januar 1940 geborenen Rentner.

Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Aufgabe der Beitragszahlung. Dazu behält er den Versichertenanteil ein und überweist ihn zusammen mit seinem Anteil an den Gesundheitsfonds. Ausgezahlt wird daher nur die um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verminderte Rente (Nettorente).

Waisenrentner sind in der KVdR generell beitragsfrei – jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenzen für einen Anspruch auf Familienversicherung.

 

Gesetzliche Renten aus dem Ausland

Ausländische Renten und Renten der Deutschen Rentenversicherung sind beitragsrechtlich gleichgestellt. Das heißt, auch die von staatlichen Trägern ausländischer Rentensysteme gezahlten Leistungen unterliegen der Beitragspflicht. Allerdings beteiligt sich der ausländische Träger nicht an der Abführung der Beiträge. Es sind derzeit 7,3 Prozent (2024) für die Kranken- und 3,4 Prozent beziehungsweise 4 Prozent für die Pflegeversicherung vom Rentner allein zu zahlen – und zwar direkt an die Krankenkasse. Hinzu kommt der halbe individuelle Zusatzbeitragssatz. Übrigens: Unnötige Nachberechnungen lassen sich bei ausländischen Rentenansprüchen durch vollständige Angaben bereits bei Rentenantragstellung verhindern.



Inländische und ausländische Versorgungsbezüge

Neben der Rente sind Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Hierzu gehören etwa Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten), Renten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und Renten der Versorgungseinrichtungen für bestimmter Berufe (z. B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte), Auch einmalig gezahlte Versorgungsbezüge (z. B. Lebensversicherungen aus einer Direktversicherung) unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht. Die Kapitalleistung ist hierbei auf zehn Jahre (ein Hundertzwanzigstel monatlich) umzulegen.

Die Beiträge aus Versorgungsbezügen müssen in voller Höhe und allein getragen werden. Sie fallen allerdings nur an, wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit ggf. vorhandenen Arbeitseinkommen die monatliche Freigrenze in Höhe von 176,75 Euro (2024) überschreiten.

 

Arbeitseinkommen

Des Weiteren unterliegt auch das Arbeitseinkommen eines Rentners der Beitragspflicht. Zum Arbeitseinkommen zählen

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Einkünften aus Photovoltaikanlagen).

Beiträge aus diesen Einnahmen fallen ebenfalls nur an, wenn die monatliche Freigrenze in Höhe von 176,75 Euro (2024) zusammen mit ggf. vorhandenen Versorgungsbezügen  überschritten wird.

Unnötige Nachberechnungen lassen sich auch hier vermeiden meiden, wenn Sie uns den Beginn, die Höhe sowie Veränderungen des Arbeitseinkommens möglichst zeitnah mitteilen.

Freiwillig versicherte Rentner

Anders als bei pflichtversicherten Rentnern gilt für freiwillig versicherte Rentner das Prinzip der Beitragsbemessung nach der gesamten wirt­schaftlichen Leistungsfähigkeit. Für die Beitragsberechnung kommen deshalb alle zur Verfügung stehenden Einnahmen in Betracht: Mieten, Pachten, Kapitalerträge genauso wie die Rente sowie gegebenenfalls Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen.

Für Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen gilt aus Gründen der Gleichbehandlung mit der KVdR ebenfalls der allgemeine Beitragssatz zur Berechnung der Krankenver­sicherungsbeiträge. Aus allen anderen Einkunftsarten sind Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu zahlen. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitragssatz.

Die Beitragsabführung ist jedoch gegenüber der KVdR anders geregelt: Anstatt die Beiträge aus der Rente einzu­behalten, zahlt der Rentenversicherungsträger die Rente in voller Höhe aus. Zusätzlich gewährt er einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, der dem Anteil eines pflichtversicherten Rentners entspricht. Der Beitragszuschuss muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Im Rahmen der freiwilligen Versicherung sind Beiträge mindestens aus der sogenannten Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen, auch wenn die Rente niedriger ausfällt.

Rentenantragsteller

Für bestimmte Rentenantragsteller besteht Beitragsfreiheit. Beispielsweise dann, wenn ein Anspruch auf Fami­lienversicherung dem Grunde nach gegeben wäre und sie weder Versorgungsbezüge erhalten noch Arbeitseinkommen erzielen.

Dagegen werden die beitragspflichtigen Rentenan­tragsteller wie freiwillige Mitglieder ohne Rentenbezug behan­delt.

Rentenzuschläge ab 1. Juli 2024

Mit dem EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz hat der Gesetzgeber finanzielle Verbesserungen für Rentner beschlossen.

Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, erhalten ab Juli 2024 ggf. einen Rentenzuschlag. Dies gilt auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente angeschlossen haben. Die Auszahlung erfolgt automatisch (ohne Antrag) und zunächst getrennt von der laufenden Rente. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Dieser Rentenzuschlag ist ab dem 1. Juli 2024 beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Für in der IKK classic pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner ergeben sich in der Regel keine Auswirkungen. Überschreiten Ihre Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175,00 Euro (2024), melden Sie sich bitte bei uns. Wir überprüfen dann gern Ihren Beitrag.

Sind Sie freiwillig versichert, familienversichert oder zahlen Sie einen Teil Ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an die IKK classic? Dann informieren Sie uns bitte, sofern Sie zukünftig einen Rentenzuschlag erhalten. Schicken Sie uns dazu bitte eine Kopie der Mitteilung des Renten Service der Deutschen Post AG zu oder reichen Sie diese in einem naheliegenden IKK Servicecenter vor Ort ein. Wir informieren Sie dann direkt, wenn sich der Rentenzuschlag auf Ihre zu zahlenden Beiträge auswirkt oder die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht mehr erfüllt sind.

Gut zu wissen: Die Deutsche Rentenversicherung informiert uns voraussichtlich erst Ende 2025 über Rentenzuschläge, die Sie möglicherweise erhalten. Dank Ihrer rechtzeitigen Mitteilung entfällt die rückwirkende Überprüfung ab 1. Juli 2024.

Freibetrag für Betriebsrenten

Um die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen, gibt es das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG): Für Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt ein Freibetrag von derzeit 176,75 Euro monatlich (2024) – zusätzlich zur Freigrenze für alle Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen.

Das bedeutet konkret:
Die Summe der Betriebsrenten bis maximal 176,75 Euro monatlich ist für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung ggf. beitragsfrei. Nicht betroffen ist die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge.

Beispiel:
Sie beziehen eine Betriebsrente von 210 Euro. Auf diese werden derzeit nur auf 33,25 Euro Krankenversicherungsbeiträge berechnet.

Der Freibetrag gilt nicht für Arbeitseinkommen oder andere Versorgungsbezüge von Pflichtversicherten – etwa Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, berufsständische Versorgungsleistungen, Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte usw. Die Beiträge daraus müssen weiterhin in voller Höhe und allein getragen werden, wenn sie die monatliche Grenze in Höhe von 176,75 Euro (2024) überschreiten. Auch ein­malig gezahlte Versorgungsbezüge unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht. Die Kapitalleistung ist hierbei auf zehn Jahre (ein Hundertzwanzigstel monatlich) umzulegen.

Hinzuverdienst in der Rente

Eine Beschäftigung neben der Rente bessert nicht nur die Haushaltskasse auf, sie bringt auch Abwechslung in den Alltag. Sofern Altersrentner bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sie grundsätzlich unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Frührentner sollten dagegen auf ihre individuellen Hinzuverdienstgrenzen achten. Das gilt auch für Bezieher von Erwerbsminderungs-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Welche Hinzuverdienstgrenzen aktuell gelten, berechnen Sie spielend einfach mit unserem Hinzuverdienstrechner.

Zum Hinzuverdienstrechner

Flexirentengesetz

Um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten, gibt es das sogenannte Flexirentengesetz. Darum geht es im Flexirentengesetz

Rente oder Versorgungsbezug während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Sie gehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach und erhalten eine Rente oder einen Versorgungsbezug? Dann haben Sie nur Beiträge aus den Gesamteinkünften bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024 monatlich 5.175,00 Euro) zu entrichten.

Übersteigt die Rente zusammen mit Ihrem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, erstattet die IKK classic auf Antrag den hieraus von Ihnen zu viel getragenen Beitragsanteil.

Hier eine Beispielrechnung:

monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

4.500,00 Euro

+ monatliche Rente

1.350,00 Euro

Gesamtbetrag der Einkünfte

5.850,00 Euro

Errechnung des beitragspflichtigen Einkommens

Gesamtbetrag

5.850,00 Euro

- Beitragsbemessungsgrenze 2024

5.175,00 Euro

über der Beitragsbemessungsgrenze liegender Rentenbetrag

675,00 Euro

Erstattung des Eigenanteils der Beiträge aus 675,00 Euro

Zahlen Sie Beiträge aus einem Versorgungsbezug und übersteigt dieser zusammen mit Ihrem Arbeitsentgelt, ggf. auch durch eine Einmalzahlung, die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, melden Sie sich bei uns, dann überprüfen wir gern Ihren Beitrag.

Rente bei geringfügiger Beschäftigung

Rentner werden häufig in den Grenzen der Geringfügigkeit beschäftigt. Es gibt aber auch immer mehr, die noch im versicherungspflichtigen Umfang weiterarbeiten. So oder so ergeben sich versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Konsequenzen: 

Bin ich geringfügig Beschäftigter?

Als kurzfristig Beschäftigte sind Rentner unter den allgemeinen Voraussetzungen sozialversicherungsfrei. Besonderheit: Ist der Rentner erst im Jahresverlauf aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden, werden für die Prüfung der Kurzfristigkeit nur die Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden berücksichtigt.

Rentner mit einem Minijob – also mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt, aber maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro im Monat – sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, mit der Möglichkeit der Befreiung. Bezieher einer Altersvollrente sind generell rentenversicherungsfrei.

Gehe ich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach?

Sofern für beschäftigte Rentner Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht, dann gilt auch hier: Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt im so genannten Übergangsbereich von 520,01 € bis 2.000,00 € (2023) wird der Beitragsanteil des Arbeitnehmers entsprechend der Gleitzonenformel reduziert. Hierfür können Sie unseren Midijob-Rechner nutzen.

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    Professionelle Zahnreinigung

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    Bei einem anerkannten Osteopathen erstatten wir jährlich vier Sitzungen zu je 40 Euro. Maximal werden also 160 Euro erstattet. Mehr erfahren

  • Apotheker tauschen sich zu einem alternativen Arzneimittel aus

    Alternative Heilmethoden

    Alternative Arzneimittel

    Die IKK erstattet bis zu 50 Euro pro Kalenderjahr für vom Arzt verordnete, nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtige alternative Arzneimittel. Mehr erfahren

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    * Siegel-Quellen unter  ikk-classic.de/pk/rv/krankenkassen-test