Bei pflichtversicherten Rentnern unterliegen folgende Einnahmen der Beitragspflicht:
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
- gesetzliche Renten aus dem Ausland,
- inländische und ausländische Versorgungsbezüge und
- Arbeitseinkommen.
Maximal sind Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
Renten der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung werden zur Beitragsbemessung herangezogen. Maßgebend ist der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz. Dieser beträgt aktuell 14,6 Prozent. Darüber hinaus sind aus der Rente Beiträge nach dem individuellen Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse zu zahlen (Zusatzbeitrag der IKK classic ab dem 01.08.2024: 2,19 Prozent). Hieran beteiligt sich der Rentenversicherungsträger zur Hälfte – also mit 8,4 Prozent (2024). Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes werden im Rahmen der KVdR immer erst mit einer zweimonatigen Verzögerung wirksam.
Gut zu wissen: Trotz Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit den für Rentner durchschnittlich höheren Leistungsausgaben.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung muss der Rentner allein aufbringen. Seit dem 1. Juli 2023 liegen diese bei 3,4 Prozent. Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Beitragssatz um 0,6 Prozentpunkte. Ausgenommen sind alle vor dem 1. Januar 1940 geborenen Rentner.
Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Aufgabe der Beitragszahlung. Dazu behält er den Versichertenanteil ein und überweist ihn zusammen mit seinem Anteil an den Gesundheitsfonds. Ausgezahlt wird daher nur die um die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verminderte Rente (Nettorente).
Waisenrentner sind in der KVdR generell beitragsfrei – jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenzen für einen Anspruch auf Familienversicherung.
Gesetzliche Renten aus dem Ausland
Ausländische Renten und Renten der Deutschen Rentenversicherung sind beitragsrechtlich gleichgestellt. Das heißt, auch die von staatlichen Trägern ausländischer Rentensysteme gezahlten Leistungen unterliegen der Beitragspflicht. Allerdings beteiligt sich der ausländische Träger nicht an der Abführung der Beiträge. Es sind derzeit 7,3 Prozent (2024) für die Kranken- und 3,4 Prozent beziehungsweise 4 Prozent für die Pflegeversicherung vom Rentner allein zu zahlen – und zwar direkt an die Krankenkasse. Hinzu kommt der halbe individuelle Zusatzbeitragssatz. Übrigens: Unnötige Nachberechnungen lassen sich bei ausländischen Rentenansprüchen durch vollständige Angaben bereits bei Rentenantragstellung verhindern.
Inländische und ausländische Versorgungsbezüge
Neben der Rente sind Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Hierzu gehören etwa Renten der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten), Renten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und Renten der Versorgungseinrichtungen für bestimmter Berufe (z. B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte), Auch einmalig gezahlte Versorgungsbezüge (z. B. Lebensversicherungen aus einer Direktversicherung) unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht. Die Kapitalleistung ist hierbei auf zehn Jahre (ein Hundertzwanzigstel monatlich) umzulegen.
Die Beiträge aus Versorgungsbezügen müssen in voller Höhe und allein getragen werden. Sie fallen allerdings nur an, wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit ggf. vorhandenen Arbeitseinkommen die monatliche Freigrenze in Höhe von 176,75 Euro (2024) überschreiten.
Arbeitseinkommen
Des Weiteren unterliegt auch das Arbeitseinkommen eines Rentners der Beitragspflicht. Zum Arbeitseinkommen zählen
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Einkünften aus Photovoltaikanlagen).
Beiträge aus diesen Einnahmen fallen ebenfalls nur an, wenn die monatliche Freigrenze in Höhe von 176,75 Euro (2024) zusammen mit ggf. vorhandenen Versorgungsbezügen überschritten wird.
Unnötige Nachberechnungen lassen sich auch hier vermeiden meiden, wenn Sie uns den Beginn, die Höhe sowie Veränderungen des Arbeitseinkommens möglichst zeitnah mitteilen.