Krankschreibung per Telefon
Seit 07.12.2023 ist die telefonische Krankschreibung wieder möglich. Diese drei Voraussetzungen gelten dabei:
- Die Arztpraxis kennt die Patientin oder den Patienten persönlich,
- die Erkrankung weist keine schwerwiegende Symptomatik auf und
- die Videosprechstunde ist nicht möglich.
Ob es sich um eine Krankheit ohne schwere Symptome handelt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Allerdings: Ist telefonisch eine „hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“ nicht möglich, darf die AU-Bescheinigung nicht telefonisch ausgestellt werden. In diesem Fall ist eine persönliche Untersuchung notwendig.
Auch Eltern (keine anderen Personen) können sich für die Betreuung ihrer kranken Kinder bis zwölf Jahren seit dem 18. Dezember per Telefon von der Arbeit freistellen lassen und müssen dafür nicht in die Arztpraxis. Voraussetzung ist auch hier, dass die Arztpraxis das Kind bereits kennt und keine schwerwiegenden Symptome vorliegen.
Ob für sich selbst oder die Pflege eines erkrankten Kindes: Patientinnen und Patienten können sich maximal fünf Tage telefonisch krankschreiben lassen. Die Bescheinigung wird von der Arztpraxis elektronisch direkt an die IKK classic übermittelt. Wer im Anschluss eine Folgebescheinigung braucht, muss persönlich in der Arztpraxis erscheinen. Andersherum gilt: Wurde die erste Arbeitsunfähigkeit in der Arztpraxis festgestellt, kann die folgende Krankschreibung telefonisch erfolgen.