Voraus-sichtliche Sachbezugs-werte 2023 festgelegt

Redaktion
IKK classic

Die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2023 liegen vor. Grundlage hierfür ist die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Werte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und steigen im Vergleich zum Vorjahr deutlich an.

Grundlage: Entwicklung der Verbraucherpreise

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung veröffentlicht. Damit sollen die Werte für Verpflegung und Unterkunft einmal mehr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst werden.

Der Verbraucherpreis-Index für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 um 7,0 Prozent, der Wert des Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe um 10,1 Prozent gestiegen.

Verpflegung

Der monatliche Wert für freie Verpflegung soll ab 1. Januar 2023 288,00 Euro betragen (2022: 270,00 Euro). Für eine verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit müssen also dann 2,00 Euro für ein Frühstück (2022: 1,87 Euro) und 3,80 Euro für ein Mittag- oder Abendessen (2022: 3,57 Euro) angesetzt werden.

Unterkunft und Miete

Der Monatswert für freie Unterkunft wird voraussichtlich bei 265,00 Euro liegen (2022: 241,00 Euro). Dies sind pro Kalendertag dann 8,83 Euro (2022: 8,03 Euro).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte (prozentuale Abschläge).

Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der vorstehende Wert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung monatlich mit 4,66 Euro (2022: 4,23 Euro) je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,81 Euro (2022: 3,46 Euro) je Quadratmeter bewertet werden.

Der Entwurf der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung kann heruntergeladen werden unter: https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0556-22

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Veröffentlicht am 07.11.2022