Kein Arbeitsunfall bei betriebsinternem Fußballspiel

Redaktion
IKK classic

Betriebsinterne Veranstaltungen stärken den Teamgeist, doch wie steht es um den Unfallversicherungsschutz? Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich klargestellt, dass ein Unfall bei einem solchen Ereignis nicht automatisch als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Entscheidung vom September 2024 zeigt, wie Freizeitaktivitäten im Beschäftigungsverhältnis rechtlich bewertet werden.

Der Fall im Überblick

In dem konkreten Sachverhalt klagte ein Arbeitnehmer einer Unternehmensgruppe mit ca. 6.000 Beschäftigten in 115 Niederlassungen. Einmal jährlich findet in dem Unternehmen ein betriebsinternes Fußballturnier statt, bei dem an dem Unfalltag 80 Unternehmensangehörige teilnahmen, darunter auch der Kläger, der sich während eines Spiels das rechte Knie verletzte.

Fußballspiel keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Zurecht, wie das BSG entschied: Der Arbeitnehmer erfüllte mit seiner Teilnahme am Fußballspiel keine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis. Es bestand zum Unfallzeitpunkt weder Versicherungsschutz hinsichtlich des Betriebssports noch der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die Richter betonten, dass der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden und die Veranstaltung von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft abgezielt habe.

Kein Werbeeffekt durch das Fußballturnier

Die Teilnahme des Mitarbeiters an einer Sportveranstaltung begründet auch unter Marketinggesichtspunkten keinen Unfallversicherungsschutz, nur weil die Veranstaltung betrieblich unterstützt wurde und eine nachträgliche Berichterstattung in der Presse erfolgte. Solange die Sportveranstaltung nicht aktiv und zielgerichtet öffentlich als Marketingplattform genutzt werde, sei der Werbeeffekt rechtlich unerheblich.

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Veröffentlicht am 06.12.2024