Gesetzliche Klarstellung
Der Referentenentwurf aus dem BMAS sieht eine Regelung vor, wonach Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten – tagesaktuell – elektronisch aufzuzeichnen. Dabei wird dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit eingeräumt, die Aufzeichnung an die Beschäftigten zu delegieren. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Aufzeichnung bleibt aber der Arbeitgeber – dieser sollte zumindest Stichproben nehmen. Außerdem ist vorgesehen, dass Arbeitgeber die Arbeitszeitnachweise mindestens zwei Jahre aufbewahren müssen.