Sperrung eines Hochwassergebiets

Hochwasser: Diese Entlastungen bieten wir Arbeitgebern

Die Hochwasserkatastrophe im Frühsommer hat in Teilen Deutschlands erhebliche Schäden verursacht. Die Auswirkungen führen bei den Betroffenen zu enormen finanziellen Belastungen. Der GKV-Spitzenverband hat Hinweise zu Unterstützungsmaßnahmen für die vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgeber gegeben. Die IKK classic setzt diese Empfehlungen entsprechend um.

Beiträge können gestundet werden

Die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate Mai bis September 2024 können unter vereinfachten Bedingungen gestundet werden. Voraussetzung ist, dass der vom Hochwasser betroffene Arbeitgeber einen Antrag stellt. Es sind weder Sicherheitsleistungen erforderlich noch Stundungszinsen zu berechnen.

Hinweis: Von der Sonderregelung können ggf. auch Beiträge erfasst werden, die bereits davor fällig geworden sind. Dies ist auch möglich, wenn dafür schon eine Stundungsvereinbarung besteht.

Verzicht auf Säumniszuschläge und Mahngebühren

Die Sonderregelung beinhaltet zudem, dass keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren für den vorgenannten Zeitraum erhoben werden. Bis zum 30. September 2024 wird zunächst von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen.

Service & Downloads

Kontakt mit der IKK classic aufnehmen

Die IKK classic sichert den Betrieben, die unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe in einigen Teilen Deutschlands betroffen sind und die ihre Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können, unbürokratische Hilfe zu.
Wichtig ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit unserer Firmenkundenberatung!
Hier geht es zum Angebot

Arbeitnehmer spenden beitragsfrei

Steuerlich nicht belastete Zuwendungen von Beschäftigten aus dem Arbeitsentgelt, die über den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto erbracht werden, sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV) beitragsfrei. Dagegen sind Spenden des Beschäftigten, die er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt hat, von der Beitragsfreiheit nicht erfasst.