Ein Mitarbeiter hatte mit seinem Arbeitgeber, einem Unternehmen der Energiewirtschaft, Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Der dort geltende Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen enthielt einen Passus, demzufolge Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der tariflichen Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer klagte zunächst erfolglos dagegen.
Inflationsausgleichsprämie auch in Altersteilzeit
Ein tarifvertraglicher Ausschluss von Arbeitnehmern in der Freistellungsphase der Altersteilzeit von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie verstößt gegen das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 12. November 2024 (9 AZR 71/24).
Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
Das BAG gab dagegen dem Kläger Recht: Nach Ansicht der Erfurter Richter verstößt der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit gegen § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Demnach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer – es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung. So zum Beispiel, wenn sich der Grund für die Schlechterstellung aus dem Verhältnis von Leistungszweck und dem Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lasse. Dies war aber in diesem konkreten Sachverhalt nicht der Fall.
Inflation betrifft Vollzeit- und Teilzeitkräfte
Die tarifliche Inflationsausgleichsprämie wurde gezahlt, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Diese betreffen nach Ansicht des BAG sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte (auch in der Passivphase) gleichermaßen. Daher sei es nicht gerechtfertigt, dass Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden.
Hintergrund Inflationsausgleichsprämie
Um die Folgen der Inflation und die steigenden Energiepreise abzumildern, konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bereits seit dem 26. Oktober 2022 und befristet bis zum 31. Dezember 2024 die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie konnte in mehreren (Teil-)Leistungen und auch in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden.