Die Inflationsausgleichsprämie ist Bestandteil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bereits seit dem 26. Oktober 2022 und befristet bis zum 31. Dezember 2024 die freiwillige Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis Ende 2024 steuer- und abgabenfrei die Inflationsausgleichsprämie gewähren, um die Folgen der Inflation und die steigenden Energiepreise abzumildern. Einen Katalog mit Fragen und Antworten zu der Prämie hat das Bundesfinanzministerium (BMF) auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Dieser soll Arbeitgebern bei der Beurteilung helfen, ob die gewünschte Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) möglich ist.
FAQs zu steuerlichen Fragen
In dem Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) des BMF werden steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Viele Antworten aus den FAQ Corona (Steuern) zu den ähnlichen Regelungen des § 3 Nr. 11a EStG (Corona-Prämie) und des § 3 Nr. 11b EStG (Corona-Pflegebonus) gelten in gleicher oder ähnlicher Weise auch für die Inflationsausgleichsprämie.
Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie?
In den FAQs werden interessante Praxisfragen beantwortet, beispielsweise die nach der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie. Da diese im EStG nicht geregelt ist, unterliegt sie „den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen).“
Auszahlung in mehreren Raten möglich
Auch die Frage, ob die Prämie für mehrere Raten gilt, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in dem begünstigten Zeitraum bis Ende 2024 gewährt, wird beantwortet. Die Inflationsausgleichsprämie kann demnach in mehreren (Teil-)Leistungen und auch in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Inflationsausgleichsprämie statt Sonderzahlung?
Wollen Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie anstatt einer Sonderzahlung (beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) gewähren, müssen sie beachten, dass diese nicht in allen Fällen steuerfrei ist: Zahlen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern regelmäßig eine Sonderzahlung, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht, so kann diese nicht nachträglich in eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie umgewidmet werden. Nur wenn es keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers (z. B. aufgrund betrieblicher Übung) zur Gewährung einer Sonderzahlung gibt, kann er die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei gewähren.
Sachleistungen auch steuerfrei?
Die Frage, ob Sachleistungen unter die Steuerbefreiung fallen können, wird in den FAQs ebenfalls beantwortet: „Arbeitgeber können Arbeitnehmern sowohl Geld- als auch Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei gewähren.“
Die FAQs sind auf der Internetseite des BMF veröffentlicht unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/
§ 3 EStG ist zu finden unter: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html