Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat nach Ansicht des BAG hingegen kein Initiativrecht für die Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung im Betrieb. Demnach kann der Betriebsrat die Einführung einer Arbeitszeiterfassung auch nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz bestehe nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist, so die Erfurter Richter.