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Bezugsgrößen vereinheitlicht: Rechtskreis-trennung läuft 2025 aus

In den alten und neuen Bundesländern gelten derzeit noch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes wurde dies nun schrittweise angeglichen: Ab dem 1. Januar 2025 gelten in ganz Deutschland einheitliche Werte. So kann auch die Rechtskreistrennung im DEÜV-Meldeverfahren entfallen.

Was gilt im Meldeverfahren?

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 13. März 2024 (TOP 5) festgelegt, dass für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben ist (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS).

Wichtig: Allein aufgrund der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind zum 1. Januar 2025 keine Ab- und Anmeldungen vorzunehmen.

Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024 ist in den Meldungen (einschließlich Stornierungsmeldungen mit diesem Meldezeitraum) weiterhin der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ anzugeben. Auch in den Jahresmeldungen für das Jahr 2024, die im Jahr 2025 abgegeben werden, ist der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ noch anzugeben.

Hinweis: In der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens werden Ende Juni 2024 die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b SGB IV“ angepasst.

Was gilt im Beitragsnachweisverfahren?

Für die Verfahren zum Nachweis, zur Weiterleitung und zur Abrechnung der Beiträge ergeben sich zum 1. Januar 2025 zunächst keine Änderungen. Hintergrund sind bestehende Verpflichtungen der Deutschen Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses und der Abgabe von Finanzstatistiken.

Das Festhalten am Status quo – mindestens noch bis Ende 2025 – haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 24. April 2024 (TOP 1) beschlossen. Demnach sind die Beitragsnachweise auch über den 31. Dezember 2024 hinaus getrennt nach den Rechtskreisen „Ost“ und „West“ abzugeben.

Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz kan im Bundesgesetzblatt öffentlich eingsehen werden.

Zum Bundesgesetzblatt