Bereits mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde beschlossen, dass auch diese Entsendebescheinigungen elektronisch zu beantragen sind. Dies soll analog zu den A1-Bescheinigungen innerhalb Europas durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Abrechnungsprogramm oder mittels einer maschinellen Ausfüllhilfe erfolgen.
Bei Entsendungen in Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde (Abkommenstaaten), verzögert sich das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren. Die Beantragung erfolgt daher erst einmal weiter in Papierform über entsprechende Antragsformulare.
Umsetzung voraussichtlich 2026
Ursprünglich war die Umsetzung des elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens für Abkommenstaaten für den 1. Januar 2024 vorgesehen. Sie wurde bereits mehrmals verschoben und soll nun voraussichtlich am 1. Januar 2026 starten. Grund für die Verzögerung ist, dass der Kreis der vom neuen Meldeverfahren zu erfassenden Vertragsstaaten noch nicht abschließend geklärt ist. Auch das notwendige Kernprüfprogramm für dieses Verfahren konnte nicht rechtzeitig an den Start gehen. Daher müssen diese Entsendebescheinigungen weiterhin in Papierform beantragt werden.
Beantragung der Entsendebescheinigung
Die Entsendebescheinigungen für Abkommenstaaten werden – abhängig vom Entsendestaat – entweder durch die gesetzliche Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, oder die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), geprüft und ausgestellt.
Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Nach der Prüfung, ob die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, soll die Datenübermittlung innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber erfolgen. Dieser stellt dem Arbeitnehmer die Bescheinigung unverzüglich als Nachweis zur Verfügung, dass er während seines Auslandseinsatzes über Sozialversicherungsschutz verfügt.
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