Was gilt außerhalb der gesetzlichen Schutzfrist?
Auch außerhalb dieser Schutzfrist verpflichtet das Mutterschutzgesetz Unternehmen, alle Schwangeren und stillenden Mütter vor Gefahren auf der Arbeit zu schützen und dafür eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Wenn nötig, müssen die Arbeitgeber noch Schutzmaßnahmen ergreifen, bevor die Schwangeren oder Stillenden an den Arbeitsplatz zurückkehren – und bis zur Umsetzung ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen. Können die Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen am Arbeitsplatz weder durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch einen Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz ausschließen, müssen sie den Arbeitnehmerinnen betriebsbedingte Beschäftigungsverbote aussprechen. Dieses Arbeitsverbot kann für alle Tätigkeiten, aber auch nur für bestimmte Aufgaben, Arbeitszeiten oder Arbeitsplätze gelten.
Zu diesen generellen Beschäftigungsverboten zählen arbeitszeitliche Regelungen wie das Verbot von Nachtarbeit, Mehrarbeit oder Sonn-und Feiertagsarbeit, die nur in Ausnahmefällen gestattet werden. Dazu gehören aber auch betriebliche Regelungen wie das Verbot von Akkordarbeit, schweren körperlichen Arbeiten oder der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen. Auch das Verbot von Tätigkeiten, bei denen eine Gefahr von Infektionen besteht und bei denen gefährliche physikalische Einwirkungen wie Hitze oder Lärm zu befürchten sind, fallen unter dieses Beschäftigungsverbot. Darüber hinaus kann auch die für den Betrieb zuständige Aufsichtsbehörde, an welche die Arbeitgeber Schwangerschaften melden müssen, behördliche Beschäftigungsverbote aussprechen.
Komplizierter wird es, wenn es bei der Frage um Beschäftigungsverbote nicht um die Auswirkungen der Tätigkeit auf die Schwangerschaft geht, sondern die Entscheidung darüber vom persönlichen Gesundheitszustand der Schwangeren abhängt. Dann kann nach §16 des MuSchG ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Wir klären dazu die wichtigsten Fragen.