Falsch machst du nur etwas, wenn du nichts machst
Jeder Notfall ist eine herausfordernde Stresssituation für Betroffene wie auch für Helfende. Da ist es völlig normal, dass man Angst hat, etwas falsch zu machen. „Diese Hemmung versuchen wir unseren Kursteilnehmenden zu nehmen und empfehlen immer, irgendetwas zu tun. Wir raten davon ab, gar nichts zu tun“, so Anna Huge. „Grundsätzlich heißt es: Händchen halten und Notruf absetzen – das allein hilft schon“, ergänzt sie.
Laut Paragraf 323c des Strafgesetzbuches muss jeder Mensch im Notfall Erste Hilfe leisten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn man sich selbst dabei akut in Lebensgefahr begibt. Dann reicht es, lediglich einen Notruf abzusetzen. Am Arbeitsplatz sind Arbeitgebende bzw. die beauftragten Ersthelferinnen und -helfer gesetzlich dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten – das regelt Paragraf 10 des Arbeitsschutzgesetzes.
Achtung: Leistest du im Notfall nicht die verpflichtende Erste Hilfe, gilt dies als unterlassene Hilfeleistung! Das Strafmaß hängt davon ab, wie die Unfallsituation vorgefallen ist und ob die nicht-helfende Person Vorstrafen hat. In der Regel wird eine unterlassene Hilfeleistung mit einer Geldstrafe, im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet.
Das gilt jedoch nicht, wenn man bei den Erste-Hilfe-Maßnahmen etwas falsch macht – wie etwa einen Druckverband falsch anzulegen oder mit der Reanimation zu scheitern. In solchen Fällen haben Ersthelfende nicht mit Konsequenzen zu rechnen. Du kannst also nichts falsch machen, indem du Erste Hilfe leistest oder lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführst!