Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Beschäftigte stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für ihr Unternehmen tätig werden. Das gilt auch für die Teilnahme an sogenannten „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen“, die der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen – z. B. Betriebsausflüge, Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern. Darüber hinaus müssen folgende weitere Bedingungen erfüllt sein:
- Die Veranstaltung muss allen Beschäftigen des Unternehmens bzw. einer einzelnen Betriebsabteilung offenstehen. Sie darf nicht von vornherein auf einen kleinen Teilnehmerkreis beschränkt sein.
- Die Veranstaltung wird von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert.
- Die Unternehmens-/Abteilungsleitung bzw. deren Vertreter nehmen teil, damit die betriebliche Zielsetzung der „Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten“ erreicht wird.
Solange die Betriebsangehörigen im Vordergrund stehen, dürfen im Rahmen einer solchen Feier auch Familienangehörige oder Ehemalige eingeladen werden. Sie genießen dann aber bei der Veranstaltung nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.