Fahrtkosten: Steuervergünstigungen auch im Minijob
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren oder die Kosten dafür komplett übernehmen. Diese sind nach § 3 Nr. 15 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Finanziert der Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für seine geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber), ist es für das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen. Bekommt der Minijobber z. B. monatlich 520 Euro, kann er das 49-Euro-Ticket erhalten, ohne dass sich an seinem Status etwas ändert.
Als Jobticket ist das 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket dann steuerfrei. Wichtig ist, dass die Leistung wirklich zusätzlich und nicht etwa in Form einer Entgeltumwandlung gewährt wird.