Steuerfreies 49-Euro-Ticket auch für Minijobber

Redaktion
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Das sog. Deutschland- oder 49-Euro-Ticket, das seit dem 1. Mai 2023 für nahezu alle öffentlichen Personennahverkehrsmittel (außer IC und ICE) in Deutschland gilt, kann auch geringfügig Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden – mit allen auch sonst geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen.

Fahrtkosten: Steuervergünstigungen auch im Minijob

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Zuschüsse zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gewähren oder die Kosten dafür komplett übernehmen. Diese sind nach § 3 Nr. 15 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Finanziert der Arbeitgeber das 49-Euro-Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für seine geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber), ist es für das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen. Bekommt der Minijobber z. B. monatlich 520 Euro, kann er das 49-Euro-Ticket erhalten, ohne dass sich an seinem Status etwas ändert.

Als Jobticket ist das 49-Euro-Ticket oder der Zuschuss zu diesem Ticket dann steuerfrei. Wichtig ist, dass die Leistung wirklich zusätzlich und nicht etwa in Form einer Entgeltumwandlung gewährt wird.

Keine Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Gewährt der Arbeitgeber seinem Minijobber ein 49-Euro-Ticket und ist dies steuerfrei, wirkt sich das auch nicht auf die Sozialversicherung aus. Denn solche steuerfreien Entgeltbestandteile zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Bei der Berechnung der Beiträge seiner geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder die Kostenübernahme für das Ticket also nicht zu berücksichtigen. Es fallen keine (Pauschal-)Beiträge an. Auch die Umlagen zur U1, U2 oder die Insolvenzgeldumlage sind hierauf nicht zu entrichten.

Hinweis: Zahlen Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Deutschlandticket, legen Bund und Länder nochmals einen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent auf den regulären Preis obendrauf. Das Deutschlandticket kostet dann für den Minijobber nur 34,30 EUR. Dieser zusätzliche Zuschuss ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2024.

Weitere Informationen hält die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage bereit.

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Veröffentlicht am 31.07.2023