Ein Mann hält in rechter Hand ein Papierblatt und mit linker bedient einen Taschenrechner

Lohnsteuer-abzug: Geänderte Programm-ablaufpläne für 2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat erneut geänderte Programmablaufpläne 2024 für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht (IV C 5 – S 2361/19/10008 :011 vom 23. Februar 2024). Sie sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichsgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent.

Neu im Programmablaufplan: Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Neu in den Programmablaufplänen enthalten sind die Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 bezüglich des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

Neuberechnung nicht festgelegt

Arbeitgeber haben den ab dem 1. Januar 2024 vorgenommenen Lohnsteuerabzug, der die Vorgaben in der Bekanntmachung vom 3. November 2023 berücksichtigt hat, spätestens bis zum 1. April 2024 zu korrigieren – wenn ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist.

Wie die Neuberechnung durchgeführt wird, ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann erfolgen durch:

  • eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,

  • eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder

  • eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug.

Wann sind Arbeitgeber nicht zur Neuberechnung verpflichtet?

Arbeitgeber sind nicht zur Neuberechnung verpflichtet, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn mehr vom Arbeitgeber bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung schon übermittelt oder ausgeschrieben worden ist. Dann erfolgt die Korrektur über das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung und der Festsetzung der Einkommensteuer.

Die Programmablaufpläne vom 23. Februar 2024 können heruntergeladen werden unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2024-02-23-geaenderte-PAP-2024-anwendung-ab-dem-1-april-2024.htm