Frau, die im Home-Office arbeitet.

Lohnsteuer: Homeoffice gilt nicht als Betriebsstätte

Das Homeoffice ist mittlerweile eine feste Konstante im Berufsleben, fraglich war bislang oft, ob hiermit eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben vom 5. Februar 2024 zu der Frage Stellung genommen, ob die eigenen vier Wände des Arbeitnehmers lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers sein können.

Betriebsstätten im Inland und Ausland

Hat der Arbeitgeber in Deutschland eine Betriebsstätte, ist er als sog. inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Wohnt der Arbeitnehmer im Ausland, so hat Deutschland für seinen Arbeitslohn das Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitslohn von einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte getragen wird.

Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte

Die Finanzverwaltung hat nun in seinem Schreiben geregelt, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen Homeoffice in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte des Arbeitgebers führt. Auch abkommensrechtlich begründet ein Homeoffice nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der Regel keine Betriebstätte.

Wann dieser Grundsatz auch gilt

  • Bei der Übernahme der Kosten für das Homeoffice und Ausstattung durch den Arbeitgeber.

  • In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann.

  • Bei Abschluss eines Mietvertrags über häusliche Räume des Arbeitnehmers zwischen Arbeitgeber (= Mieter) und Arbeitnehmer (= Vermieter).

Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitgeber befugt ist, die Räume anderweitig zu nutzen, beispielsweise durch ein Recht zum Betreten der Räume außerhalb von Prüfungen zur Arbeitssicherheit oder zum Entsenden anderer Arbeitnehmer in die Räume. Dies wird damit begründet, dass der Arbeitgeber in der Regel keine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten seines Arbeitnehmers hat. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer eine Leitungsfunktion innehat.

Das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024 (IV D 1 – S 0062/23/10003:001) kann online eingesehen und heruntergeladen werden.

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