Geringere Sozialversicherungsbeiträge
Bei Arbeitnehmern, die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 520,01 bis 2.000,00 Euro erhalten (Übergangsbereich), gelten für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen.
Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die mit dem Faktor F ermittelt wird. Liegt auch das Arbeitsentgelt im jeweiligen Abrechnungszeitraum im Übergangsbereich, haben die Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auch für die Arbeitgeber gilt seit dem 1. Oktober 2022 eine spezielle Berechnung zur Ermittlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich.