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Hinweis: Der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts ist maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten veröffentlicht. Danach können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, die berufsbedingt umziehen, seit dem 1. März 2024 höhere Pauschalen steuerfrei erstatten. Der klassische Fall für eine berufliche Veranlassung ist eine Versetzung des Arbeitnehmers oder eine erhebliche Fahrzeitverkürzung zur Arbeitsstelle.
Hinweis: Der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts ist maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen.
Arbeitnehmer können bei einem Umzug, der aus beruflichen Gründen erfolgt, die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu gehören nicht nur Transport- und Reisekosten, doppelte Mietzahlungen sowie Maklergebühren für eine Mietwohnung, sondern auch Kosten für sonstige Umzugsauslagen. Letztere können mit dem sogenannten Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (Umzugskostenpauschale) geltend gemacht werden.
Unter die Umzugskostenpauschale fallen beispielsweise Trinkgelder für die Möbelpacker und andere Helfer, das fachgerechte An- und Abbauen von Lampen, Einbauküchen und sonstigen elektrischen Geräten sowie das Anbringen und Ändern von Vorhängen, Rollos und deren Halterungen. Auch die Gebühren für die Ummeldung und Anzeigen für die Wohnungssuche gehören zu den Umzugskostenpauschalen. Im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten in der bisherigen Wohnung sind ebenfalls steuerlich absetzbar.
Das BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 ist abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2023-12-28-steuerliche-anerkennung-von-umzugskosten-nach-R-9-9-absatz-2-lohnsteuer-richtlinien.pdf?__blob=publicationFile&v=1