Neue Umzugskosten- pauschalen seit 1. März 2024

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Umzugskosten veröffentlicht. Danach können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, die berufsbedingt umziehen, seit dem 1. März 2024 höhere Pauschalen steuerfrei erstatten. Der klassische Fall für eine berufliche Veranlassung ist eine Versetzung des Arbeitnehmers oder eine erhebliche Fahrzeitverkürzung zur Arbeitsstelle.

Höhere Umzugskostenpauschale

Seit dem 1. März 2024 gilt Folgendes (BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 – IV C 5 - S 2353/20/10004 :003):

  • Der Höchstbetrag für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.286 Euro.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen liegt bei 964 Euro.

  • Für jede andere Person, beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner sowie ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben, beträgt der Pauschbetrag 643 Euro.

  • Für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, liegt die Pauschvergütung bei 193 Euro.

Hinweis: Der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts ist maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen.

Was deckt die Umzugskostenpauschale ab?

Arbeitnehmer können bei einem Umzug, der aus beruflichen Gründen erfolgt, die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu gehören nicht nur Transport- und Reisekosten, doppelte Mietzahlungen sowie Maklergebühren für eine Mietwohnung, sondern auch Kosten für sonstige Umzugsauslagen. Letztere können mit dem sogenannten Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (Umzugskostenpauschale) geltend gemacht werden.

Unter die Umzugskostenpauschale fallen beispielsweise Trinkgelder für die Möbelpacker und andere Helfer, das fachgerechte An- und Abbauen von Lampen, Einbauküchen und sonstigen elektrischen Geräten sowie das Anbringen und Ändern von Vorhängen, Rollos und deren Halterungen. Auch die Gebühren für die Ummeldung und Anzeigen für die Wohnungssuche gehören zu den Umzugskostenpauschalen. Im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten in der bisherigen Wohnung sind ebenfalls steuerlich absetzbar.