Patientin bei ihrem Arzt

eAU: Neuerungen im Daten-austausch ab 2025

Bereits seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend. Zum 1. Januar 2025 sollen Verbesserungen im eAU-Abrufverfahren umgesetzt werden. Dies geht aus Version 2.0 der Grundsätze hervor, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 30. April 2024 genehmigt hat.

Geänderte Darstellung der Zeiträume

Die Zeiträume, die die IKK classic den Arbeitgebern im eAU-Abrufverfahren zurückmelden, werden ab dem 1. Januar 2025 etwas anders strukturiert. Sie werden dann – unabhängig von der Art der Abwesenheit des Arbeitnehmers – begriffsneutral in den Feldern „Nachweis_seit“ und „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ bzw. „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ abgebildet. Zur Unterscheidung dienen die Kennzeichen „2 = Arbeitsunfähigkeit, 3 = Krankenhaus bzw. 5 = Vorsorge/Reha“.

Vorsorge- und Rehabilitationszeiten

Auch die Zeiten von Aufenthalten in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sind ab dem 1. Januar 2025 an den Arbeitgeber zu übermitteln. Diese Zeiten stellen eine unverschuldete Arbeitsverhinderung dar und verpflichten den Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung.

Rückmeldungen bei Krankenhausbehandlungen

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines stationären Krankenhausaufenthaltes abwesend, so meldet die IKK classic ab dem 1. Januar 2025 proaktiv den tatsächlichen Entlasstag zurück, sobald ihr dieser bekannt ist.

Teilstationäre Krankenhausaufenthalte, bei denen der Arbeitnehmer ebenfalls arbeitsunfähig ist, können erst nach Abrechnung durch das Krankenhaus korrekt im Datensatz an die IKK classic abgebildet werden. Derzeit erfolgt die Abrechnung oft zeitlich sehr versetzt zur Aufnahme, was zu Problemen führen kann. Mit dem neuen Rückmeldegrund „6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung“ sollen diese in Zukunft vermieden werden.

Was gilt bei privatärztlichem oder ausländischem AU-Nachweis?

Bisher erhält die IKK classic die eAU-Meldungen lediglich von den Vertragsärzten digital. Darüber hinaus gibt es Datenaustauschsysteme mit Krankenhäusern sowie mit Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Diese Daten können von den Arbeitgebern elektronisch über das eAU-Abrufverfahren angefragt und elektronisch zurückgemeldet werden. Liegen sie der IKK classic vor, ist ab dem 1. Januar 2025 auch für privatärztliche und ausländische AU-Nachweise eine Rückmeldung über den neuen Grund „8 = Anderer Nachweis liegt vor“ möglich.

Wechsel der Krankenkasse

Seit dem 1. April 2024 wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber bei einem Krankenkassenwechsel des Arbeitnehmers unverzüglich eine Rückmeldung auf seine eAU-Abfragen erhält. Ab dem 1. Januar 2025 werden diese Fälle mit dem neuen Rückmeldegrund „9 = Weiterleitungsverfahren“ gekennzeichnet und nicht mehr mit dem Grund „4 = Nachweis liegt nicht vor“.