Vater und Sohn liegen im Bett und recherchieren am Laptop

Entlastung in der Pflege-versicherung: Familien profitieren

Seit dem 1. Juli 2023 gelten die Neuerungen nach dem PUEG (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz), über die wir bereits in unserem Juli-Newsletter berichtet haben.

Der GKV-Spitzenverband hat zu den Abschlägen für berücksichtigungsfähige Kinder und deren Nachweis – sowie zu weiteren Besonderheiten wie z. B. im Übergangsbereich – aktualisierte „Grundsätzliche Hinweise“ mit Datum vom 11. Juli 2023 veröffentlicht.

Um einen PV-Beitragsabschlag zu erhalten, müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass sie mindestens 2 bis 5 berücksichtigungsfähige Kinder haben. Für diesen Nachweis soll bis 31. März 2025 ein digitales Verfahren entwickelt werden, das den Arbeitgebern schnell und einfach die Möglichkeit verschafft, nachvollziehbar eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und um wie viele Beitragssatzpunkte der Pflegeversicherungsbeitrag abgesenkt werden muss.

Berücksichtigungsfähige Kinder

PV-Beitragsabschläge können nur für diejenigen Kinder gewährt werden, die nach der Neuregelung berücksichtigungsfähig sind. Dies sind die Kinder, die seit 1. Juli 2023 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um ein leibliches Kind oder ein Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkind handelt. Bei Adoptiv- und Stiefkindern sind zusätzlich die bekannten Altersgrenzen aus der Familienversicherung zu beachten. Bei Stiefkindern muss ergänzend eine Aufnahme im Haushalt des Arbeitnehmers erfolgen.

Sobald ein Kind sein 25. Lebensjahr vollendet oder bei verstorbenen Kindern vollendet hätte, gilt es für den Arbeitnehmer ab dem Folgemonat nicht mehr als berücksichtigungsfähig. Ein Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten wird dann nur noch gewährt, wenn es zwei weitere berücksichtigungsfähige Kinder gibt.

Vereinfachtes Nachweisverfahren

Damit Arbeitgeber die PV-Beitragsabschläge berücksichtigen können, müssen sie die Anzahl und das genaue Alter der Kinder kennen. Für eine Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 reicht es aus, wenn sie die erforderlichen Informationen von ihren Beschäftigten ohne besonderen Nachweis erhalten (sog. vereinfachtes Nachweisverfahren).

Es ist dabei zu beachten, dass nur von denjenigen eine entsprechende Information eingefordert werden darf, für die auch Pflegeversicherungsbeiträge abzuführen sind. Ausgeschlossen sind damit z. B. privat versicherte Beschäftigte, versicherungsfreie Werkstudenten, geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte sowie Pflichtpraktikanten (im Zwischenpraktikum). Ansonsten kann es datenschutzrechtliche Probleme geben.

Während der Übergangszeit gilt ein Nachweis stets rückwirkend mit dem Geburtsmonat als erbracht. Für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder gilt dann wieder die bekannte Drei-Monats-Frist.

Besonderheiten (PUEG)

  • Midijobber

    Für Midijobber (regelmäßiges Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 520,01 bis 2.000 Euro) ist zu beachten, dass für den PV-Beitragsabschlag auf die beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Arbeitnehmeranteils abzustellen ist. Mögliche Abschläge sind gesondert zu berechnen und vom Arbeitnehmeranteil nachträglich abzuziehen.

  • Geringverdiener

    Geringverdiener (zur Berufsausbildung Beschäftigte mit bis zu 325 Euro im Monat): Wird der Pflegeversicherungsbeitrag vollständig vom Arbeitgeber getragen, wird der PV-Beitragsabschlag nicht gewährt, weil er nicht dem Arbeitnehmer zugutekommt.

  • Rückerstattungen

    Konnten PV-Beitragsabschläge von den Arbeitgebern nicht berücksichtigt werden, sind die für Abrechnungszeiträume bis maximal Juni 2025 zu viel gezahlten Beiträge zu erstatten. Die Erstattung soll im Rahmen der Aufrechnung mit laufenden Beiträgen erfolgen. Um finanzielle Nachteile für begünstigte Arbeitnehmer zu vermeiden, ist der Erstattungsbetrag vollständig zu verzinsen.

Weiterführende Information

Die „Grundsätzlichen Hinweisen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 11. Juli 2023 finden Sie unter: GKV-Spitzenverband