Geänderte Ausgleichsabgabe
Die Neuregelungen sollen die Inklusion von Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt fördern. Neu ist eine Ausgleichsabgabe in empfindlicher Höhe für Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen in ihrem Betrieb beschäftigen, obwohl sie eigentlich dazu verpflichtet wären. Die Arbeitgeber mit einer jahresdurchschnittlichen Schwerbehinderten-Beschäftigungsquote von 0 Prozent müssen ab 2024, also erstmalig bis zum 31. März 2025, eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 720 Euro monatlich zahlen. Unverändert: Bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 0 bis 2 Prozent beträgt die Ausgleichsabgabe 360 Euro, bei mehr als 2 und weniger als 3 Prozent 245 Euro und bei 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz 140 Euro.
Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gelten wie bisher Sonderregelungen, die eine geringere Höhe der Ausgleichsabgabe vorsehen. Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen zahlen die erstgenannten Arbeitgeber jedoch künftig 210 Euro und die zweitgenannten 410 Euro.