Sozial-versicherungs-ausweis: Ab 2023 abgeschafft

Redaktion
IKK classic

Die Pflicht zur Vorlage des SV-Ausweises soll durch die elektronische Versicherungsnummernabfrage der Arbeitgebenden bei der Datenstelle der Rentenversicherung abgelöst werden. Das sieht der Entwurf des Achten SGB IV-Änderungsgesetzes vor, den das Bundeskabinett am 31. August 2022 beschlossen hat.

Hintergrund: Rentenversicherungsnummer

Seit 2005 wird die Rentenversicherungsnummer bereits mit der Geburt zugeteilt, weil sie zur Bildung der Krankenversichertennummer verwendet wird. Die Rentenversicherungsnummer wird also bereits Neugeborenen von der Deutschen Rentenversicherung zugeteilt und schriftlich mitgeteilt.

Dies erfolgte bis 2011 mit dem hochoffiziellen, von der Bundesdruckerei hergestellten SV-Ausweis; seit 2012 gibt es dafür ein schlichtes Anschreiben der Deutschen Rentenversicherung. Ab dem 1. Januar 2023 wird dieses Schreiben per Gesetz in Versicherungsnummernachweis umbenannt.

Bislang müssen Arbeitnehmende ihrem Arbeitgebenden bei Beschäftigungsaufnahme den SV-Ausweis vorlegen, damit eine Aufnahme in die Entgeltunterlagen erfolgen und die Nummer für das DEÜV-Meldeverfahren verwendet werden kann.

Versicherungsnummernabfrage wird verpflichtend

Bereits seit mehreren Jahren gibt es aber auch ein elektronisches Abfrageverfahren, mit dem die Arbeitgebenden die Versicherungsnummer direkt bei der Datenstelle der Rentenversicherung anfordern können.

Dieses Verfahren hat sich in der Praxis bewährt und wird ab dem 1. Januar 2023 für den Fall verpflichtend, dass Beschäftigte nicht selbst die Nummer mitteilen (beispielsweise über den Personalfragebogen). Für die Versicherungsnummernabfrage ist der entsprechende Datensatz (DSVV) mit den Datenbausteinen Name, Geburtsangaben und Anschrift (DBNA, DBGB und DBAN) zu verwenden.

Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgebenden daraufhin unverzüglich die Versicherungsnummer zurück – oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der DEÜV-Anmeldung erfolgt.

Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen

Der Gesetzentwurf zum Achten SGB IV-Änderungsgesetz durchläuft noch das parlamentarische Verfahren, daher sind Änderungen nicht ausgeschlossen. Der Fortgang kann nachverfolgt werden unter: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/8-sgb-iv-aenderungsgesetz.html

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Veröffentlicht am 07.11.2022