Zwei Fabrikarbeiter stehen in einer Produktionshalle.

Voraus­sichtliche SV-Rechen­größen für 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 veröffentlicht. Damit werden wichtige Kenngrößen für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, wie beispielsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beitragsbemessungsgrenzen, festgelegt.

Die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 werden bestimmt, indem die Werte für das Jahr 2024 mit der Lohnzuwachsrate (Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer) im Jahr 2023 fortgeschrieben werden. Je nach Rechengröße ist die Lohnzuwachsrate für die alten Bundesländer oder für Deutschland insgesamt zu berücksichtigen. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate betrug im Jahr 2023 6,44 Prozent und die Lohnzuwachsrate in den alten Bundesländern 6,37 Prozent.

Die wichtigsten Werte im Überblick

Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll im kommenden Jahr 73.800 statt bisher 69.300 Euro betragen. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 2025 von 62.100 auf 66.150 Euro erhöht werden. Sie gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in einer privaten Krankheitskostenvollversicherung versichert waren.

Bezugsgrößen

Im Jahr 2025 soll die Bezugsgröße 44.940 Euro jährlich bzw. 3.745 Euro monatlich betragen. Diese Werte sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer maßgebend. Hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung galt schon bislang einheitlich die Bezugsgröße West.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung soll für 2025 von 62.100 Euro pro Jahr (5.175 Euro/Monat) auf 66.150 Euro pro Jahr (5.512,50 Euro/Monat) erhöht werden.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung soll im Jahr 2025 eine in Ost und West einheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro jährlich (8.050 Euro/Monat) gelten.

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.