Person mit verletztem Arm sitzt am Laptop und tippt

Rechtslage: Wegeunfall nach Privat­ausflug

Verunglückt eine Fachkraft nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte, kann ein Arbeitsunfall vorliegen. So entschieden kürzlich die Richter des Kasseler Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26. September 2024, B 2 U 15/22 R).

Der konkrete Sachverhalt

In dem Fall verunfallte eine Gemeindesekretärin früh morgens auf dem Weg von einem privaten Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung. Dort wollte sie den Schlüssel und die Unterlagen holen, die sie für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums benötigte.

Die Arbeitnehmerin verunglückte wenige Kilometer vor ihrem Wohnort mit ihrem Pkw, weil ein entgegenkommender Fahrer frontal in ihr Auto fuhr, und wurde dabei schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen erkannten den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin sei von einem „dritten Ort“ auf dem Weg zu ihrer Wohnung gewesen. Deshalb sei der Weg nicht versichert.

Das Urteil des BSG: Betriebsweg lag vor

Die Richter des BSG entschieden dagegen zugunsten der Gemeindesekretärin: Ein Arbeitsunfall könne auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg von einem privaten Wochenendausflug nach Hause verunglücke. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer sei angewiesen worden, Schlüssel oder Dokumente von dort abzuholen.

Wichtig:

Auch ohne eine solche Anweisung könne es sich laut Urteilsbegründung um einen Arbeitsunfall handeln, wenn der Arbeitnehmer dazu verpflichtet sei, Arbeitsgeräte, wie beispielsweise Schlüssel und Unterlagen, aus Sicherheitsgründen zu Hause aufzubewahren.