Der konkrete Sachverhalt
In dem Fall verunfallte eine Gemeindesekretärin früh morgens auf dem Weg von einem privaten Wochenendausflug zurück zu ihrer Wohnung. Dort wollte sie den Schlüssel und die Unterlagen holen, die sie für ihren anschließenden Arbeitseinsatz bei der Eröffnung eines Gemeindezentrums benötigte.
Die Arbeitnehmerin verunglückte wenige Kilometer vor ihrem Wohnort mit ihrem Pkw, weil ein entgegenkommender Fahrer frontal in ihr Auto fuhr, und wurde dabei schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen erkannten den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin sei von einem „dritten Ort“ auf dem Weg zu ihrer Wohnung gewesen. Deshalb sei der Weg nicht versichert.