Kinderkrankengeld 2025: Neuer Anspruch und wichtige Änderungen

Redaktion
IKK classic

Ab 2025 gilt wie im Vorjahr ein erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld, geregelt im Pflegestärkungsgesetz. Auch die telefonische Krankmeldung für Kinder bleibt seit dem 1. Juli 2024 dauerhaft bestehen. Erfahren Sie mehr über die Höhe des Kinderkrankengeldes, die Anzahl der Kinderkrankentage und die wichtigsten Änderungen für 2025.

Gesetzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld

Der reguläre, gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt für jeden Elternteil höchstens 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, für Alleinerziehende maximal 20 Tage. Der Regelanspruch beläuft sich auf höchstens 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende 50 Tage je Kalenderjahr.

Erhöhung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld

Mit dem Pflegestärkungsgesetz wurden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld für 2024 und 2025 erweitert. Bis zum 31. Dezember 2025 können Eltern pro Kind bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beanspruchen, Alleinerziehende maximal 30 Tage. Für mehrere Kinder sind es bis zu 35 Tage (70 für Alleinerziehende).

Voraussetzungen für den Anspruch

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld sind, dass die Eltern gesetzlich versichert und berufstätig sind und selbst Anspruch auf Krankengeld haben, das Kind gesetzlich versichert und jünger als zwölf Jahre ist oder eine Behinderung hat und auf Betreuung angewiesen ist. Außerdem darf es im Haushalt niemanden geben, der das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann.

Was gilt bei stationärer Mitaufnahme?

Für den Fall, dass bei einem stationären Aufenthalt des Kindes die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig ist, gilt ein zeitlich nicht gedeckelter Rechtsanspruch auf Kinderkrankengeld. Voraussetzung ist, dass das Kind unter zwölf Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Kinderkrankengeld wird dann so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist.

Hinweis: Die stationäre Einrichtung bescheinigt dem Elternteil, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauern wird. Ist das Kind maximal acht Jahre alt, wird davon ausgegangen, dass die Mitaufnahme eines Elternteils medizinisch notwendig ist. Dann bescheinigt die stationäre Einrichtung nur die Dauer der Behandlung.

Telefonische Kinderkrankschreibung

Seit dem 1. Juli 2024 ist die Krankschreibung eines Kindes dauerhaft per Telefon oder Video möglich. Dies gilt für Kinder unter zwölf Jahren, die der Arztpraxis bekannt sind – dagegen nicht für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Bei leichten Erkrankungen wie Erkältungen oder Magen-Darm-Problemen kann die telefonische Kinderkrankschreibung für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Besteht die Erkrankung länger, darf eine Folgebescheinigung erst ausgestellt werden, wenn der Arzt das erkrankte Kind in der Praxis oder bei einem Hausbesuch untersucht hat.

Wichtig: Es besteht kein Anspruch auf eine Kinderkrankschreibung per Telefon oder Video. Es handelt sich auch weiterhin um eine ärztliche Entscheidung.

Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld sind veröffentlicht unter:
https://www.ikk-classic.de/pk/leistungen/geldleistung-kostenerstattung/krankengeld-kinderkrankengeld

 

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Veröffentlicht am 09.01.2025

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