BAG-Urteile zu tariflichen Nachtzuschlägen gekippt

Redaktion
IKK classic

Zwei Unternehmen waren im Streit um tarifliche Nachtzuschläge bei Schichtarbeit vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erfolgreich. Sie hatten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gewandt.

Das BAG hatte in zwei Urteilen entschieden, dass die Unternehmen höhere Nachtzuschläge als tariflich vereinbart zahlen sollten (Urteile vom 9. Dezember 2020, 10 AZR 335/20, und vom 22. März 2023, 10 AZR 600/20). Das BVerfG hat diese Urteile wegen unzureichender Beachtung der Tarifautonomie bei tariflichen Nachtzuschlägen gekippt (Beschlüsse vom 11. Dezember 2024, 1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23).

Die Klagen vor dem BAG

In den beiden Fällen ging es um tarifliche Zuschlagsregelungen, in denen zwischen der Arbeit in Nachtschicht und Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems unterschieden wurde. Es war tarifvertraglich vereinbart, dass Arbeitnehmer für ihre Tätigkeit zur Nachtzeit – außerhalb des Schichtsystems – einen Nachtzuschlag von 50 Prozent bekommen. Nachtschichtarbeitnehmer dagegen erhielten für ihre Arbeit in der Nachtschicht nur einen Zuschlag von 25 Prozent. Dagegen klagten zwei betroffene Arbeitnehmer vor dem BAG erfolgreich.

Die Erfurter Richter urteilten, dass die verschiedenen Regelungen zum Nachtarbeitszuschlag mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar seien. Die unterschiedlich hohen Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit führten zu einer Ungleichbehandlung. Daher seien die tariflichen Nachtzuschläge „nach oben“ anzupassen.

Die Entscheidung des BVerfG

Die Bundesverfassungsrichter stimmten zwar der Entscheidung des BAG in der Hinsicht zu, dass die Tarifvertragsparteien beim Abschluss von Tarifverträgen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten haben. Allerdings sei bei der Prüfung der Tarifverträge die Bedeutung der Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht ausreichend berücksichtigt worden. Deshalb hob das BVerfG die beiden BAG-Urteile auf und verwies die Fälle zur erneuten Entscheidung an das BAG zurück.

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Veröffentlicht am 03.04.2025

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