Kurzarbeitergeld 2025: Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert

Redaktion
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Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bei Beginn in 2025 wird von 12 auf 24 Monate verlängert. Dies geht aus der „Dritten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (3. KugBeV)“ hervor. Damit soll auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland reagiert werden.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld mit Beginn in diesem Jahr wird auf bis zu 24 Monate verdoppelt. Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer gelten vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025. Ab 1. Januar 2026 soll wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal 12 Monaten gelten.

Planungssicherheit für Betriebe

Mit dem verlängerten Bezug von Kurzarbeitergeld will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Betrieben in schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit geben, damit sie ihre erfahrenen Mitarbeiter halten können. Die durch die Kurzarbeit freiwerdenden Kapazitäten können die Betriebe beispielsweise für Qualifizierungsmaßnahmen nutzen.

Voraussetzung für Kurzarbeitergeld

Grundsätzlich haben alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Arbeitsausfall von über 10 Prozent betroffen ist. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis (z. B. Hochwasser) beruhen. Auch muss er nur vorübergehend sein; das heißt, dass innerhalb der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden kann.

Der Arbeitsausfall muss der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Die Anzeige ist eine zwingende Voraussetzung, denn das Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem die Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur eingegangen ist.

Wenn Betriebe bereits in Kurzarbeit sind

Betriebe, die schon seit Januar 2024 von Kurzarbeit betroffen sind, können sie bis zum 31. Dezember 2025 fortführen. Sind Unternehmen schon seit dem Herbst oder Winter 2023 in Kurzarbeit, können sie nach einer Unterbrechung von maximal zwei zusammenhängenden Monaten die Kurzarbeit wieder aufnehmen.

Die Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil I.
 

Weitere Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung finden Sie auf der Website des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

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Veröffentlicht am 03.02.2025

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