Digitale Entgeltabrechnung erlaubt

Redaktion
IKK classic

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entgeltabrechnung in Papierform. Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zufolge darf der Arbeitgeber die digitale Entgeltabrechnung als elektronisches Dokument in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellen (BAG, Urteil vom 28. Januar 2025, 9 AZR 48/24).

Der konkrete Fall

Im vorliegenden Fall stellt ein Supermarkt seit März 2022 – auf Basis einer Konzernbetriebsvereinbarung – Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung. Eine Verkäuferin klagte dagegen und verlangte, dass ihr der Arbeitgeber die Abrechnungen weiterhin in Papierform zustellt.

Das LAG Niedersachsen als Vorinstanz gab der Klage zunächst statt. Doch das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform gewahrt bleibe, wenn der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstelle.

Holschuld des Arbeitnehmers

Der Anspruch auf eine Entgeltabrechnung sei eine sogenannte Holschuld des Arbeitnehmers. Das bedeute, dass der Arbeitgeber zwar eine Abrechnung bereitstellen müsse, sei aber nicht für den Zugang der Unterlagen verantwortlich, so die Erfurter Richter. Es reiche aus, wenn der Arbeitgeber die Abrechnung an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstelle. Dabei müsse er die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, die privat nicht über einen Online-Zugang verfügen. Die in der Konzernbetriebsvereinbarung geregelte digitale Bereitstellung der Entgeltabrechnungen greife nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer ein.

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrates?

Fraglich ist, ob der Konzernbetriebsrat für die Einführung und den Betrieb des digitalen Mitarbeiterpostfachs zuständig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall daher an das LAG zurückverwiesen.

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Veröffentlicht am 03.03.2025

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