Der konkrete Fall
Im vorliegenden Fall stellt ein Supermarkt seit März 2022 – auf Basis einer Konzernbetriebsvereinbarung – Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung. Eine Verkäuferin klagte dagegen und verlangte, dass ihr der Arbeitgeber die Abrechnungen weiterhin in Papierform zustellt.
Das LAG Niedersachsen als Vorinstanz gab der Klage zunächst statt. Doch das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die von § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO vorgeschriebene Textform gewahrt bleibe, wenn der Arbeitgeber Entgeltabrechnungen in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstelle.