Mutterschutz künftig auch bei Fehlgeburt

Redaktion
IKK classic

Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, stehen vor einer besonderen Belastungssituation. Deshalb können auch sie zukünftig Mutterschutz in Anspruch nehmen. Dies geht aus der Änderung des Mutterschutzgesetzes hervor, die am 14. Februar 2025 vom Bundesrat verabschiedet wurde und am 1. Juni 2025 in Kraft tritt.

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen – bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung – nach der Entbindung. Bislang gelten diese Schutzfristen nicht bei Fehlgeburten. Betroffenen Frauen sind derzeit noch auf eine ärztliche Krankschreibung angewiesen.

Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wird nun geregelt, was unter einer Entbindung zu verstehen ist, nämlich eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden künftig auch bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung, soweit nicht im Mutterschutzgesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

 

Gestaffelte Mutterschutzfristen

Das Mutterschutzanpassungsgesetz sieht ab dem 1. Juni 2025 gestaffelte Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten vor:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot von 2 Wochen,
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot von 6 Wochen und
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen.

 

Wichtig: Die Schutzvorschrift bzw. das daraus resultierende Beschäftigungsverbot gilt nur, wenn die betroffene Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich arbeiten möchte. Damit bleibt das Selbstbestimmungsrecht gewahrt.

Im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots hat der Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des Umlageverfahrens U2 in Höhe von 100 Prozent.

Hintergrund: Besondere Belastungssituation

Wird ein Kind nicht lebend zur Welt gebracht, ist dies für die Betroffenen sehr belastend. Die Neuregelung soll dieser besonderen Situation Rechnung tragen und den Arbeitnehmerinnen nach einer Fehlgeburt eine Regenerationszeit bieten. Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird berücksichtigt, dass die Schwangerschaft zu dem Zeitpunkt meist aus psychologischer Sicht als „sicher“ gilt und sich ab diesem Zeitraum die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind intensiviert.

Das Mutterschutzanpassungsgesetz (Inkrafttreten am 1. Juni 2025) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht unter: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/59

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Veröffentlicht am 03.03.2025

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